3.2. Nach Zustellung der Kostenvorschussverfügung vom 15. Juli 2024 und Ansetzung einer letzten Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 6. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. August 2024 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. -6- 3.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 27. August 2024 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. 3.4. Der Vater liess sich nicht vernehmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: