6. Es sei die Dispositiv-Ziff. 4.2 des Entscheids des Familiengerichts Zurzach vom 12. Februar 2024, Verfahrens-Nr. KE.2022.00191, teilweise aufzuheben und der Beistandsperson die Aufgabe zuzuteilen, die Weisung an den Beschwerdegegner gemäss Antrags-Ziff. 5 zu kontrollieren, ihn regelmässig aufzufordern, einen negativen Drogentest einzureichen und bei einem positiven oder fehlenden Drogentest der Vorinstanz Bericht zu erstatten und dafür zu sorgen, dass der entsprechende Besuchstermin nicht stattfindet.