3. 3.1. Gegen diesen ihr am 11. Juni 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 11. Juli 2024 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1. Es seien die Dispositiv-Ziff. 1, 2.3, 3 und 4.2 des Entscheids des Familiengerichts Zurzach vom 12. Februar 2024, Verfahrens-Nr. KE.2022.00191, aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin und Kindsmutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind B._____ zu übertragen.