2. 2.1. Mit Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Q._____ vom 11. Januar 2022 wurde für den Betroffenen eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Nachdem die Mutter zusammen mit dem Betroffenen im Mai 2022 in den Kanton Aargau zog, wurde die Kindesschutzmassnahme mit Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 18. Juli 2022 unverändert übernommen und der Berufsbeistand D._____ als Beistand des Betroffenen eingesetzt (KEMN.2022.167).