Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2024.40 (KEMN.2023.204) Entscheid vom 14. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch MLaw Orly Ben-Attia, Rechtsanwältin, […] Betroffene B._____, Person […] Vater C._____, […] Beistand D._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 12. Februar 2024 gegenstand Betreff Änderung einer Massnahme / elterliche Sorge / Regelung des persönli- chen Verkehrs -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. B._____ (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm. 2021, ist der ge- meinsame Sohn der unverheirateten und getrennt lebenden Eltern A._____ und C._____. 2. 2.1. Mit Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Q._____ vom 11. Ja- nuar 2022 wurde für den Betroffenen eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Nachdem die Mutter zusammen mit dem Be- troffenen im Mai 2022 in den Kanton Aargau zog, wurde die Kindesschutz- massnahme mit Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 18. Juli 2022 unverändert übernommen und der Berufsbeistand D._____ als Beistand des Betroffenen eingesetzt (KEMN.2022.167). 2.2. Mit Zwischenbericht vom 22. Mai 2023 beantragte der Beistand beim Fa- miliengericht Zurzach eine Anhörung der Eltern vor dem Familiengericht bezüglich einer möglichen Adoption des Betroffenen durch den Partner der Mutter sowie eine Anpassung des Aufgabenkatalogs des Beistands und eine Abänderung des Besuchsrechts des Vaters (act. 2 ff., KEKV.2023.15). 2.3. Nach Anhörung der Eltern und des Beistands durch die Fachrichterin des Familiengerichts Zurzach am 5. September 2023 (act. 15 ff., KEMN.2023.204) erliess das Familiengericht Zurzach am 12. Februar 2024 folgenden Entscheid (KEMN.2023.204): " 1. Der Antrag der Kindsmutter auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über den gemeinsamen Sohn B._____, geboren am tt.mm. 2021, wird ab- gewiesen. Die elterliche Sorge über B._____ kommt weiterhin beiden El- tern gemeinsam zu. 2. 2.1. Der Antrag der Kindsmutter auf Sistierung des Besuchsrechts zwischen dem Kindsvater und B._____ wird abgewiesen. 2.2. Das mit Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Q._____ vom 11. Januar 2022 festgelegte Besuchsrecht zwischen Kindsvater und B._____ wird wie folgt geändert: Phase 1 (unverändert) -3- Das Besuchsrecht findet bis auf Weiteres in Begleitung einer Drittperson statt, dies bis der Vater mit einem Kleinkind alleine umgehen kann und bis zwischen Vater und Kind eine Beziehung entstanden ist. Während dieser Dauer findet das Besuchsrecht stundenweise statt. Falls möglich finden nach vier bis sechs Monaten (je nach Empfehlung der Beistandsperson) unbegleitete Besuche von vorerst vier Stunden pro Woche statt und nach weiteren vier Monaten einen Tag jedes zweite Wochenende oder bei Schichtarbeit allfällig auch unter der Woche. Phase 2 Der Vater betreut B._____ jedes zweite Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Phase 3 Der Vater betreut B._____ jedes zweite Wochenende vom Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie alternierend in den Jahren mit ungera- der Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag bzw. in den Jahren mit ge- rader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag sowie zusätzlich am zweiten Weihnachtsfeiertag. Der Vater wird zudem berechtigt, auf ei- gene Kosten jährlich drei Wochen Ferien mit B._____ zu verbringen. Bei Eintritt in den Kindergarten findet maximal eine Woche Ferien am Stück statt. Die Ausübung des Ferienrechts ist der Kindsmutter drei Monate im Voraus anzuzeigen. 2.3. Der Wechsel zur jeweils nächsten Phase des Besuchsrechts erfolgt unab- hängig vom Alter von B._____. Vielmehr hat die Beistandsperson mit Fo- kus auf das Wohl von B._____ über den Wechsel der Phasen zu befinden. 3. Die mit Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Q._____ vom 11. Januar 2022 gegenüber dem Kindsvater erteilte Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB wird beibehalten und wie folgt abgeändert (nicht mehr gültig = durchgestrichen): Dem Vater wird die Weisung erteilt, vor und während den Besuchen kein Cannabis/Marihuana zu konsumieren. Ihm ist bekannt, dass er jederzeit mit einer Kontrolle rechnen muss und dass, wenn diese positiv ist, das Besuchsrecht nicht stattfindet und auch längerfristig ausgesetzt werden kann. Unmittelbar vor den ersten drei unbegleiteten Besuchen sendet der Vater der Beistandsperson das Testergebnis (von einem Arzt oder einer Ärztin) unaufgefordert zu. Danach muss er jederzeit mit einer unaufgefor- derten Testung oder zur Einreichung eines negativen Testergebnisses rechnen. 4. 4.1. Der Antrag der Kindsmutter auf "Sistierung" der bestehenden Kindes- schutzmassnahmen wird abgewiesen. 4.2. Die bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird neu mit folgenden Aufgabenbereichen weitergeführt (nicht mehr gültig = durch- gestrichen): a) Die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen, zu fördern und zu begleiten; -4- b) Das Besuchsrecht zwischen B._____ und seinem Vater (aktuell ge- mäss Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Q._____ vom 11. Januar 2022) in Zusammenarbeit mit der Mutter zu koordinieren und die Begleitung zu organisieren (inkl. Finanzierung); c) Die Kommunikation zwischen den Eltern zu unterstützen. d) Die Einhaltung der Weisung an den Vater zu kontrollieren. Die Weisung lautet wie folgt: 4.3. Dem Beistand wird für seine Arbeit gedankt und er wird in seinem Amt bestätigt. 4.4. Dem Beistand wird aufgetragen, dem Familiengericht innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids die Ernennungsurkunde zu retournieren. 5. Die übrigen Anträge werden abgewiesen. 6. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–, werden den Kindseltern je zur Hälfte mit Fr. 500.– auferlegt. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 11. Juni 2024 in begründeter Ausfertigung zugestell- ten Entscheid erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Ein- gabe vom 11. Juli 2024 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Er- wachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte fol- gende Anträge: " 1. Es seien die Dispositiv-Ziff. 1, 2.3, 3 und 4.2 des Entscheids des Familien- gerichts Zurzach vom 12. Februar 2024, Verfahrens-Nr. KE.2022.00191, aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin und Kindsmutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind B._____ zu übertragen. 3. Es sei anzuordnen, dass der Wechsel zur jeweils nächsten Phase des Be- suchsrechts nicht durch die Beistandsperson bestimmt wird, sondern sich nach dem Alter von B._____ unter der Voraussetzung, dass ein Bezie- hungsaufbau stattgefunden hat, richtet. Die Wechsel sollen wie folgt statt- finden: - Übergang Phase 1 zu Phase 2: ab dem 6. Geburtstag von B._____ - Übergang von Phase 2 zu Phase 3: ab dem 8. Geburtstag von B._____ - 4. -5- Es sei die Dispositiv-Ziff. 2.2 des Entscheids des Familiengerichts Zurzach vom 12. Februar 2024, Verfahrens-Nr. KE.2022.00191, dahingehend auf- zuheben, dass der Beschwerdegegner und Kindsvater zu berechtigen sei, das Kind B._____ ab dem 8. Geburtstag auf eigene Kosten jährlich drei Wochen mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen, wobei die Ferien maximal eine Woche am Stück stattfinden und er diese der Beschwerde- führerin und Kindsmutter drei Monate im Voraus anzuzeigen hat. 5. Es sei dem Beschwerdegegner und Kindsvater die Weisung zu erteilen, vor und während der Besuche des Verfahrensbeteiligten kein Cannabis / Marihuana zu konsumieren. Unmittelbar vor den ersten drei unbegleiteten Besuchen in Phase 2 hat er der Beistandsperson unaufgefordert ein von einem Arzt ausgestelltes Testergebnis eines Drogentestes zu senden. Da- nach hat er jederzeit mit einer unaufgeforderten Testung oder der Auffor- derung der Beistandsperson, ein negatives Testergebnis einzureichen, zu rechnen. Es sei anzuordnen, dass bei positiven Testergebnissen das Besuchsrecht nicht stattfindet und längerfristig ausgesetzt werden kann. 6. Es sei die Dispositiv-Ziff. 4.2 des Entscheids des Familiengerichts Zurzach vom 12. Februar 2024, Verfahrens-Nr. KE.2022.00191, teilweise aufzuhe- ben und der Beistandsperson die Aufgabe zuzuteilen, die Weisung an den Beschwerdegegner gemäss Antrags-Ziff. 5 zu kontrollieren, ihn regelmäs- sig aufzufordern, einen negativen Drogentest einzureichen und bei einem positiven oder fehlenden Drogentest der Vorinstanz Bericht zu erstatten und dafür zu sorgen, dass der entsprechende Besuchstermin nicht statt- findet. 7. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Besuchs- und Ferienrechte nur stattfinden können, sofern sich der Beschwerdegegner um einen Be- ziehungsaufbau zu B._____ bemüht ist und aufgebaut hat; andernfalls las- sen sich die Besuchs- und Ferienrechte nicht umsetzen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten des Be- schwerdegegners und der Vorinstanz. Prozessualer Antrag: 1. Es seien die Akten der Vorinstanz, Verfahrens-Nr. KE.2022.00191, beizu- ziehen. 2. Es [sei] eine mündliche Verhandlung in der Sache zu prüfen." 3.2. Nach Zustellung der Kostenvorschussverfügung vom 15. Juli 2024 und An- setzung einer letzten Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses mit Ver- fügung vom 6. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. August 2024 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. -6- 3.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 27. August 2024 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. 3.4. Der Vater liess sich nicht vernehmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter des Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfol- gend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Umstritten und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die elterliche Sorge zu Recht bei beiden Eltern gemeinsam belassen hat. 2.2. 2.2.1. Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn -7- dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kin- deswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 ZGB). 2.2.2. Die Neuregelung des elterlichen Sorgerechts setzt zum einen neue Tatsa- chen voraus. Zum anderen kommt eine Änderung des Sorgerechts in Be- tracht, sofern die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kin- des ernsthaft zu gefährden droht. Eine Neuregelung setzt in diesem Sinn voraus, dass die Veränderung der Verhältnisse eine solche gebietet, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensum- ständen (Urteile des Bundesgerichts 5A_951/2020 vom 17. Februar 2021 E. 4; 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.3; je mit Hinweisen). 2.2.3. Die gemeinsame elterliche Sorge bildet den Grundsatz. Dem liegt die An- nahme zugrunde, dass dem Wohl der minderjährigen Kinder am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von die- sem Grundsatz soll nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lö- sung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (BGE 143 III 361 E. 7.3.2 mit Hinweisen). Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben, ohne dass für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge aber gleich strenge Vo- raussetzungen gelten wie für den Entzug der elterlichen Sorge im Sinne einer Kindesschutzmassnahme gestützt auf Art. 311 ZGB (BGE 141 III 472 E. 4). Eine Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegen- den Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikati- onsunfähig sind. Blosse Auseinandersetzungen oder Meinungsverschie- denheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, dürfen nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts bzw. für die Belassung ei- nes bestehenden Alleinsorgerechtes sein. Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen (Urteil des Bundes- gerichts 5A_497/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweis). Das gemein- same elterliche Sorgerecht wird zur inhaltslosen Hülse, wenn ein Zusam- menwirken nicht möglich ist, und es liegt in aller Regel nicht im Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder gar der Richter andauernd die Ent- scheidungen treffen muss, für welche es bei gemeinsamer Sorge der elter- lichen Einigung bedarf. Die bloss formale Aufrechterhaltung der gemeinsa- men Sorge über das Kindeswohl zu stellen, liesse sich nicht mit dem Grundgedanken des Kindesrechts vereinbaren (BGE 141 III 472 E. 4.6). Schliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterli- chen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung -8- der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen (BGE 142 III 197 E. 3.7, Urteil des Bundesgerichts 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.1). Zu prüfen ist dabei aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose, ob das gemeinsame Sor- gerecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4). Die Voraussetzungen für die Belassung des alleinigen Sorgerechts wurden vom Bundesgericht etwa bejaht, wenn das Kind zum nicht sorgeberechtig- ten Elternteil seit etlichen Jahren keinen Kontakt mehr hatte, sei es dass die ablehnende Haltung des 15-jährigen Kindes zur vollständigen Blockade des sorgeberechtigten Elternteils hinzutrat oder dass der nicht sorgebe- rechtigte Vater zufolge kompletter mütterlicher Blockade seit Jahren voll- ständig aus dem Leben der inzwischen 6-jährigen Tochter ausgeschlossen war (Urteil des Bundesgerichts 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4). 2.3. 2.3.1. Obwohl die Beschwerdeführerin bei Anhebung des Verfahrens betreffend Unterhalt, elterliche Sorge und Besuchsrecht vor dem Bezirksgericht Q._____ (F.2021.139) am 28. September 2021 die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge beantragt hat (vgl. Beschwerdebeilage 4), haben die El- tern schliesslich im Rahmen der Verhandlung vom 11. Januar 2022 verein- bart, den Betroffenen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belas- sen (act. 28, KEMN.2022.167), dies in der Annahme, dass in der Folge ein regelmässiger Kontakt zwischen dem Vater und dem Betroffenen stattfin- den werde. 2.3.2. Die Beschwerdeführerin bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor, ein Besuchsrecht habe nach wie vor nicht aufgegleist werden können, der Vater habe immer noch nur sehr wenig Kontakt mit dem Betroffenen und zeige kein Interesse an ihm (vgl. Beschwerde, S. 6 und 8). 2.3.3. Die bei der Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge getroffene An- nahme, es werde in der Folge zu einem regelmässigen Besuchsrecht kom- men, ist nicht eingetreten, weshalb eine wesentliche Veränderung der Ver- hältnisse im Sinne von Art. 298d Abs. 1 ZGB zu bejahen und die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu beurteilen ist. 2.4. 2.4.1. Die Vorinstanz verneinte im angefochtenen Entscheid eine entsprechende Ausnahmesituation vom Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, es sei zwar unbestritten, -9- dass die Kommunikationsfähigkeit der Eltern eingeschränkt sei und der Va- ter bis dato noch nie wirklich die Rolle des Vaters für den Betroffenen über- nommen habe, doch könne der Vater in seiner Vaterrolle gestärkt werden, nachdem eine allfällige Adoption aufgrund der Beendigung der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner kein Thema mehr sei. Aufgrund seiner Bekundungen, unbedingt Kontakt mit dem Betroffenen ha- ben zu wollen, sei davon auszugehen, dass er sich vermehrt und aktiver um das Leben des Betroffenen und seine Bedürfnisse kümmern werde. Gerade jetzt die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin alleine zuzuwei- sen, scheine somit verfrüht. Es lasse sich aktuell auch nicht sagen, dass eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge momentan eine Verbesserung der Situation bzw. in Bezug auf das Kindeswohl erwarten liesse, zumal es auch gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht so zu sein scheine, dass gemeinsame Entscheidungen zum Wohle des Betroffenen gar nicht gefällt werden könnten oder dass der Vater quasi in trölerischer Weise seine notwendige Unterschrift verweigern würde. Dennoch sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass mit fortschreitendem Alter des Be- troffenen vermehrt wichtige Entscheidungen (z.B. in schulischen Belangen) zu treffen sein würden. Sodann dürfte es mit zunehmendem Alter vermehrt von Gewicht sein, dass der Vater am Leben seines Sohnes gebührend An- teil nehmen werde, um dessen Bedürfnisse, Fähigkeiten und Wünsche zu kennen und so überhaupt in die Lage versetzt werden könne, zusammen mit der Beschwerdeführerin pflichtgemässe Entscheidungen für den Be- troffenen zu treffen. Wäre der Vater somit auch in Zukunft (und grundsätz- lich entgegen den derzeitigen Erwartungen) nicht oder kaum ins Leben des Betroffenen involviert, wäre die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge an die Beschwerdeführerin nochmals zu prüfen (vgl. E. 3.3 des an- gefochtenen Entscheids). 2.4.2. Die Ausübung des Sorgerechts bedeutet insbesondere die Entscheidfin- dung über Fragen der Erziehung, der Ausbildung oder der medizinischen Versorgung des Kindes. Zwischen den Eltern besteht zwar eine konfliktbe- haftete Beziehung, doch zeigt der aktenkundige Sachverhalt, dass ein chronischer schwerwiegender Dauerkonflikt zwischen den Eltern sowie eine Kommunikationsunfähigkeit nicht vorliegt. Die Kommunikation zwi- schen den Eltern findet lediglich sehr eingeschränkt statt. So führte die Be- schwerdeführerin anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 5. Sep- tember 2023 aus, der Vater wolle nicht mit ihr an einem Tisch sitzen (act. 18, KEMN.2023.204) und ausserhalb der Treffen der Eltern zusam- men mit dem Beistand gebe es keine Kommunikation zwischen den Eltern. Seit November 2021 habe sie vom Vater, ausser in den E-Mails bezüglich Terminfindung, nichts gehört (act. 21, KEMN.2023.204). In ihrer Be- schwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, trotz Beistandschaft und Be- suchsrechtsregelung nehme der Vater sein Besuchsrecht nicht wahr und frage nicht nach dem Wohlbefinden des Betroffenen. Es sei nicht davon - 10 - auszugehen, dass der Vater sein Verhalten ändere und sich endlich um den Kontakt zum Betroffenen bemühe. Er habe sich auch noch nie an den Geburtstagen des Betroffenen oder an Weihnachten bei ihm gemeldet (vgl. Beschwerde, S. 9). Zudem erteile der Vater seine erforderlichen Unter- schriften erst nach mehrmaligen und mühsamen Bitten (vgl. Beschwerde, S. 10). Dass die Kontaktaufnahme und die Beschaffung der notwendigen Unterschriften des sorgeberechtigten Vaters unter den von der Beschwer- deführerin dargelegten Umständen mühsam ist und zu Verzögerungen führt, erscheint nachvollziehbar. Bislang konnten die Eltern jedoch einver- nehmlich handeln und es wurden keine Differenzen zwischen den Eltern, welche die Fähigkeit zur Entscheidfindung im Kindesinteresse beeinträch- tigen könnten, dargetan. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind mit fortschreitendem Alter des Betroffenen vermehrt wichtige Entscheidungen zu treffen. Das Recht und die Pflicht, über die wesentlichen Belange des Kindes zu entscheiden, erfordert jedoch, dass der Sorgerechtsinhaber Zu- gang zu aktuellen Informationen über das Kind hat. Für eine sinnvolle Aus- übung des Sorgerechts wird daher in der Regel auch der persönliche Kon- takt zum Kind unabdingbar sein. Es ist nur schwer vorstellbar, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch zwi- schen ihm und dem Kind stattfindet (BGE 142 III 197 E. 3.5). Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid korrekt aus, dass der Vater im Leben des Betroffenen bislang kaum eine Rolle gespielt habe. Aus den Akten geht zudem auch hervor, dass der Vater bis zum angefochtenen Entscheid nicht als Vater des Betroffenen aufgetreten war resp. letzterer gar nicht wusste, wer sein Vater ist (act. 16 und 20, KEMN.2023.204). Seit der Geburt des nun über 3,5 jährigen Betroffenen konnte kein regelmässi- ges Besuchsrecht zwischen dem Vater und dem Betroffenen aufgebaut werden. Gemäss den aktenkundigen Angaben war die Kontaktaufnahme zum Vater zur Aufgleisung eines Besuchsrechts in der Vergangenheit schwierig. Laut der Beschwerdeführerin habe der Beistand dem Vater zur Kontaktaufgleisung einen eingeschriebenen Brief schicken müssen, da die- ser sich nie bei ihm gemeldet habe (act. 18, KEMN.2023.204; Beschwerde, S. 8). Auch die Aushändigung seines Schichtplans zur Festlegung der Be- suchstermine gemäss Dispositivziffer 3 lit. c des Entscheids des Bezirks- gerichts Q._____ vom 11. Januar 2022 wurde durch den Vater nicht vorge- nommen (act. 20, KEMN.2023.204). Bereits vor der Regelung des Be- suchsrechts durch das Bezirksgericht Q._____ fanden die begleiteten Kon- takte unregelmässig und sehr eingeschränkt statt (vgl. Beschwerdebeilage 4, Ziff. II.4). Seit der Übernahme der Kindesschutzmassnahme mit Ent- scheid des Familiengerichts Zurzach vom 18. Juli 2022 bis zur vorinstanz- lichen Anhörung vom 5. September 2023 hat gerade einmal am 17. No- vember 2022 und am 23. Januar 2023 jeweils ein begleitetes Treffen zwi- schen Vater und Sohn stattgefunden (act. 3, KEMN.2023.204). Gemäss der Beschwerdeführerin habe auch nach der vorinstanzlichen Anhörung - 11 - vom 5. September 2023 und nach Erlass des angefochtenen Entscheids vom 12. Februar 2024 kein Besuchsrecht aufgegleist werden können und der Vater keinen Kontakt zum Betroffenen gesucht. Die Beschwerdeführe- rin vertritt daher die Ansicht, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Vater zukünftig in seiner Vaterrolle gestärkt und sich aktiver um den Be- troffenen kümmern werde (vgl. Beschwerde, S. 10). Der Beistand bestätigt in seinem E-Mail vom 25. Juni 2024 an die Fachrichterin des Familienge- richts Zurzach ebenfalls, dass die Aufgleisung der Besuchskontakte bis dato nicht von Erfolg geprägt gewesen sei. Er führt im Wesentlichen aus, die Umsetzung seines Auftrags, das Besuchsrecht zu organisieren und die Finanzierung der Besuchsbegleitung sicherzustellen, sei bisher an der Wohngemeinde des Betroffenen gescheitert. Seitdem er sich weigere, die Besuchsbegleitung an seinem freien Tag durchzuführen, hätten keine Tref- fen zwischen dem Vater und dem Betroffenen mehr stattgefunden. (act. 85, KEMN.2023.204). Selbst mit Hilfe der Beistandsperson konnten die Besuchskontakte auch nach bald drei Jahren seit Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB nicht mit einer gewissen Konstanz aufgegleist werden. Das Interesse des Vaters am aktiven Aufbau einer Beziehung zwischen ihm und dem Betroffenen erscheint entgegen seinen Bekundungen anläss- lich der vorinstanzlichen Anhörung vom 5. September 2023 (act. 22 ff., KEMN.2023.204) nicht besonders gross zu sein. Durch die fehlende Vater- Sohn-Beziehung hat der Vater kaum Einblick in das Leben des Betroffenen und kennt dessen Bedürfnisse, Fähigkeiten und Wünsche nicht. Er vermag als Sorgerechtsinhaber deshalb sein Sorgerecht nicht in einer effektiven Weise auszuüben und pflichtgemässe Entscheidungen zum Wohle des Be- troffenen zu treffen. Abgesehen davon ist angesichts der gegebenen Kon- fliktsituation zwischen den Eltern davon auszugehen, dass eine zukünftige Konsensfindung nicht immer einfach bzw. möglich wäre, was zu Verzöge- rungen bei wichtigen Entscheidungen oder behördlichen Stichentscheiden führen könnte. Dies würde zu einer Belastung des Betroffenen führen, wel- che anwächst, sobald er ein fehlendes Einvernehmen der Eltern selbst wahrnehmen kann. Er würde dadurch fast zwangsläufig in einen unnötigen Loyalitätskonflikt geraten oder aber eine eigene Abwehrhaltung gegen den Vater entwickeln. Die bloss formale Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge über das Kindeswohl zu stellen, lässt sich vorliegend nicht mit dem Grundgedanken des Kindsrechts vereinbaren (BGE 141 III 472 E. 4.6). 2.4.3. Nach dem Dargelegten erweist sich die Belassung der gemeinsamen elter- lichen Sorge als nicht angezeigt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gut- zuheissen und der Betroffene ist unter die alleinige elterliche Sorge der Be- schwerdeführerin zu stellen. - 12 - 2.5. Der Vater ist darauf hinzuweisen, dass Eltern ohne elterliche Sorge gestützt auf Art. 275a ZGB das Recht haben, über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt zu werden. Sie sind vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, anzuhören und haben gegenüber Drittpersonen, wie zum Beispiel Lehrkräfte, Ärztinnen oder Ärzten, die glei- chen Auskunftsrechte wie der Inhaber oder die Inhaberin der elterlichen Sorge. Durch die Wahrnehmung dieser Rechte kann der Einbezug des Va- ters in wesentlichem Ausmass gewährleistet werden, auch wenn die Vo- raussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge heute nicht vorliegen. 3. 3.1. Die Beschwerde richtet sich zudem gegen die vorinstanzliche Regelung des Besuchsrechts. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Abstufung des Besuchsrechts nach dem Alter des Betroffenen und eines stattgefundenen Beziehungsaufbaus. Konkret fordert die Beschwerdeführerin den Über- gang der Phase 1 zur Phase 2 ab dem 6. Geburtstag und den Übergang der Phase 2 zur Phase 3 ab dem 8. Geburtstag des Betroffenen. Sie be- gründet ihren Antrag damit, dass der Vater es in den letzten Jahren ver- säumt habe, eine Beziehung zu seinem Kind aufzubauen und sich um sein Wohlergehen zu kümmern oder zumindest danach zu fragen. Er sei für den Betroffenen praktisch eine fremde Person. Der Wechsel von Phase 1 zu Phase 2 solle ab dem 6. Geburtstag unter der Prämisse erfolgen, dass sich der Vater in der Zwischenzeit bewähre und eine Beziehung zum Betroffe- nen aufbaue (Beschwerde, S. 11 f.). 3.2. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zustehen, und das minderjährige Kind gegenseitig An- spruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts steht das Kindeswohl im Vordergrund, während die In- teressen der Eltern zurückzustehen haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5.1). Welche Ordnung des per- sönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im kon- kreten Fall nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteile des Bundes- gerichts 5A_450/2015 vom 11. März 2016 E. 3.3; 5A_295/2017 vom 9. No- vember 2017 E. 2). Bei der Regelung der Häufigkeit und der Dauer der Besuchskontakte ist in erster Linie auf das Alter des Kindes abzustellen. Die Bedürfnisse des Kleinkindes entsprechen nicht denjenigen eines Jugendlichen (BÜCHLER, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. Auflage 2017, N. 28 zu Art. 273 ZGB). Von Bedeutung sind sodann auch die Per- sönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, die - 13 - Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die Wohnverhältnisse beim Besuchsberechtigten, die zeitli- che Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten sowie auch deren Gesundheitszustand (vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zi- vilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 10 zu Art. 273 ZGB; Urteil des Bundes- gerichts 5A_432/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5; BGE 131 III 209 E. 5). Die Gerichte gehen im Allgemeinen in ihrer am Kindeswohl ausgerichteten Praxis davon aus, bei Kleinkindern sei ein Besuchsrecht von zwei halben Tagen pro Monat (ohne Ferienrecht) bzw. bei Schulkindern ein Besuchs- recht von zwei Wochenenden pro Monat und zwei bis drei Ferienwochen angemessen und bilde im Hinblick auf spezielle Fälle (z.B. Alter des Kin- des, Wohnsituation und Arbeitszeiten des nicht obhutsberechtigten Ehe- gatten, Gesundheitszustand des Kindes etc.) den Ausgangspunkt (vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 15 zu Art. 273 ZGB mit Hinweisen auf die Praxis; AGVE 2013 Nr. 67). Die Regelung des persönlichen Verkehrs hat jedoch immer auf die Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen (BGE 144 III 10 E. 7.2). 3.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid das von der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Q._____ am 11. Januar 2022 angeordnete Besuchs- recht den aktuellen Umständen angepasst und hat die Übergänge zwi- schen den Phasen nicht mehr an einen bestimmten Zeitpunkt (3. und 4. Geburtstag des Betroffenen) geknüpft. Die Vorinstanz hat die Regelung des Besuchsrechts (weiterhin) in drei Phasen unterteilt. Die Phase 1 um- fasst (wie bis anhin und bis auf Weiteres) ein stundenweises Besuchsrecht in Begleitung einer Drittperson. Nach Empfehlung der Beistandsperson solle nach vier bis sechs Monaten unbegleitete Besuche von vier Stunden pro Woche und nach weiteren vier Monaten einen Tag jedes Wochenende oder bei Schichtarbeit allfällig auch unter der Woche stattfinden. Die Phase 2 umfasst ein Besuchsrecht von Samstag auf Sonntag alle zwei Wo- chen mit einer Übernachtung. Die Phase 3 beinhaltet ein Besuchsrecht je- des zweite Wochenende mit zwei Übernachtungen, eine Feiertagsregelung und ein Ferienrecht. Den Entscheid über den Zeitpunkt eines unbegleiteten Besuchsrechts als auch den Entscheid zur jeweiligen Ausdehnung des Be- suchsrechts hat die Vorinstanz der Beistandsperson überlassen. Die Regelung des Besuchsrechts ist Sache des Gerichts und nicht der ein- gesetzten Beistandsperson (vgl. BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivil- gesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 14 und 17 zu Art. 308 ZGB), weshalb der Umfang des Besuchsrechts und die Dauer der Besuchsrechtsphasen in den nachfolgenden Erwägungen zu überprüfen und zu konkretisieren sind. - 14 - 3.4. 3.4.1. Unbestritten ist, dass das Besuchsrecht zu Beginn im begleiteten Rahmen stattfinden soll. Aufgrund des bisher fehlenden Kontakts zwischen dem Va- ter und dem Betroffenen und des jungen Alters des Betroffenen muss eine Beziehung zwischen ihnen zuerst aufgebaut werden. Für den Aufbau einer gefestigten und vertrauensvollen Bindung ist eine behutsame Annäherung zwischen dem Betroffenen und seinem Vater besonders wichtig. Während den begleiteten Besuchskontakten können mit der Aufsicht einer Drittper- son allfällig vom Betroffenen erlebte Stressmomente gemildert und ent- sprechende Unsicherheiten des Beschwerdeführers diesbezüglich abge- baut werden. Der Vater lernt im begleiteten Rahmen, sich auf den Betroffe- nen einzulassen und auf seine Bedürfnisse einzugehen. Des Weiteren kann auch mit Blick auf den regelmässigen Cannabiskonsum des Vaters (act. 17, KEMN.2023.204) eine Gefährdung des Betroffenen nicht ausge- schlossen werden. Der begleitete Umgang ermöglicht diesbezüglich eine Beobachtung des Verhaltens des Vaters während den Besuchskontakten. Damit kann sichergestellt werden, dass der Betroffene keiner emotionalen Belastung durch den Cannabiskonsum des Vaters ausgesetzt ist. Sollte sich ein unkontrollierter Drogenkonsum des Vaters zeigen, der seine Fä- higkeit zur Betreuung des Betroffenen einschränkt, kann im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts unmittelbar darauf reagiert werden. 3.4.2. Die Häufigkeit und die genaue Dauer der begleiteten stundenweisen Be- suchskontakte werden von der Vorinstanz nicht definiert. Angesichts der dargelegten Gefährdungslage infolge der fehlenden Beziehung zwischen dem Betroffenen und dem Vater, des Cannabiskonsums des Vaters sowie des Elternkonflikts und der eingeschränkten Kommunikation zwischen den Eltern ist in einer ersten Stufe ein begleitetes Besuchsrecht zweimal im Mo- nat während vier Stunden für eine Dauer von rund sechs Monaten anzu- ordnen, was insgesamt 12 begleiteten Besuchskontakten entspricht. Diese Zeit erlaubt es, zwischen dem Vater und dem Betroffenen ein Vertrauens- verhältnis aufzubauen, was eine wesentliche Voraussetzung für ein unbe- gleitetes Besuchsrecht darstellt, und zu beurteilen, ob der Vater das Be- suchsrecht regelmässig und in adäquater Weise (insbesondere nicht be- kifft) wahrnimmt. 3.5. Nach Abschluss des begleiteten Besuchsrechts ist der Vater sodann wäh- rend neun Monaten berechtigt zu erklären, den Betroffenen jede Woche während vier Stunden mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Mit diesen kürzeren Zeitintervallen zwischen den Besuchen wird dem kindli- chen Zeitgefühl Rechnung getragen. Dadurch kann die Beziehung zwi- schen Vater und Sohn weiter aufgebaut und deren Bindung kontinuierlich intensiviert werden. - 15 - 3.6. Anschliessend ist der Besuchskontakt während neun Monaten alle zwei Wochen auf einen ganzen Tag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr festzulegen. Der ganztägige Besuchskontakt ermöglicht dem Vater eine gewisse Flexi- bilität in der Gestaltung des Besuchstages und dem Betroffenen, sich an den Aufenthaltsort beim Vater zu gewöhnen und den Vater als weitere Be- zugsperson wahrzunehmen. Zudem erhält der Vater durch das ganztätige Besuchsrecht einen Einblick in den Alltag, in bestimmte Routinen oder in Freizeitaktivitäten des Betroffenen. Die Rückkehr am Abend in seine ge- wohnte Umgebung bietet dem Betroffenen in dieser Zeitspanne eine ge- wisse Stabilität. Mit diesen ganztägigen Kontakten alle zwei Wochen wird die weitere Entwicklung der Vater-Kind-Beziehung gewährleistet. 3.7. Im Anschluss an diese Stufe ist der Vater berechtigt zu erklären, den Be- troffenen jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Zu diesem Zeit- punkt wird der Betroffene voraussichtlich rund sechs Jahre alt sein. Allfäl- lige Trennungsängste können in dieser Zeit allmählich abgebaut werden und der Betroffene gewöhnt sich zudem an den Wechsel zwischen den Haushalten alle zwei Wochen. 3.8. Danach ist – analog der Phase 3 im angefochtenen Entscheid – das Be- suchsrecht auf jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonn- tag, 18.00 Uhr, auszuweiten und dem Vater ein Ferienrecht von jährlich drei Wochen einzuräumen sowie das Besuchsrecht über die Feiertage zu re- geln. Diese Regelung entspricht der gerichtsüblichen Praxis, wonach bei Schulkindern ein Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat und zwei bis drei Ferienwochen angemessen sind. Angesichts des vorangegan- genen behutsamen und stufenweisen Aufbaus des Besuchsrechts er- scheint eine gerichtsübliche Besuchsrechtsregelung für den zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich bald 7-jährigen Betroffenen kindswohlverträglich und wird von diesem voraussichtlich gut zu bewältigen sein. Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin ist daher die entsprechende Ausweitung des Besuchsrechts nicht erst ab dem 8. Geburtstag des Betroffenen vorzu- nehmen. 3.9. Im Rahmen der Besuchskontakte zwischen dem Vater und dem Betroffe- nen hat die Beistandsperson bei in Bezug auf das Kindswohl auftretenden Schwierigkeiten, insbesondere wenn eine Besuchsrechtsstufe nicht zufrie- denstellend verläuft oder der Beziehungsaufbau zwischen dem Vater und dem Betroffenen nicht wie vorgesehen stattfinden konnte, entsprechende Anträge an die zuständige Kindesschutzbehörde zu stellen. Der - 16 - Aufgabenkatalog der Beistandsperson ist entsprechend anzupassen und die Ernennungsurkunde abzuändern. Die Vorinstanz hat in diesem Zusam- menhang die nötigen Vollzugshandlungen vorzunehmen. Mit der Anpas- sung des Aufgabenkatalogs wird insbesondere auch sichergestellt, dass der Übergang zwischen den begleiteten und unbegleiteten Besuchen im Sinne des Kindswohls des Betroffenen erfolgt, andernfalls der Beistand ge- gebenenfalls Anträge auf Abänderung des angeordneten Besuchsrechts zu stellen hat. Im Übrigen hat die Beistandsperson ohnehin gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB die Aufgabe, Anpassungen der Kindesschutzmassnahmen zu beantragen, sollten sich die Verhältnisse verändern. 4. 4.1. Mit angefochtenem Entscheid wurde die mit Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Q._____ vom 11. Januar 2022 gegenüber dem Vater erteilte Weisung dahingehend abgeändert, dass der Vater vor und während den Besuchen kein Cannabis/Marihuana konsumieren darf. 4.2. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Vater sei anzuweisen, unmittelbar vor den ersten drei unbegleiteten Besuchen in Phase 2 der Beistandsper- son unaufgefordert ein von einem Arzt ausgestelltes Testergebnis eines Drogentests zu senden. Danach habe er jederzeit mit einer unaufgeforder- ten Testung oder der Aufforderung der Beistandsperson, ein negatives Testergebnis einzureichen, zu rechnen. 4.3. Mit vorliegendem Entscheid (vgl. E. 3.4 ff. hiervor) wird das Besuchsrecht konkretisiert und detailliert im Sinne des Kindswohls geregelt. Es ermög- licht einen behutsamen Aufbau des Kontakts zwischen Vater und Sohn, welcher während den einzelnen Stufen des Besuchsrechts genügend Zeit erhält, sich an die entsprechende Ausweitung des Besuchsrechts und an die neue Situation zu gewöhnen. Die Regelung des Besuchsrechts und ins- besondere die mit vorliegendem Entscheid vorgenommene Anpassung der Beistandschaftsaufgaben, wonach der Beistand bei auftretenden Schwie- rigkeiten, insbesondere wenn eine Besuchsrechtsstufe nicht zufriedenstel- lend verläuft oder der Beziehungsaufbau zwischen dem Vater und dem Be- troffenen nicht wie vorgesehen stattfinden konnte, entsprechende Anträge an die zuständige Kindesschutzbehörde zu stellen hat (vgl. E. 3.9 hiervor), bieten einen angemessen Schutz des Betroffenen und die Möglichkeit der Beistandsperson, bei Bedarf zu intervenieren, insbesondere wenn Hin- weise bestehen, welche die Ausübung des Besuchsrechts unter sicheren Bedingungen in Frage stellen. Die beantragte Weisung bezüglich - 17 - Drogentestung ist unter diesen Umständen nicht angemessen. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin ersucht weiter, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu prüfen. 5.2. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich, dass dem Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung Genüge getan ist, wenn die untere Instanz eine öffentliche Verhandlung durchgeführt hat (vgl. etwa BGE 141 I 97 S. 99 m.w.H.), was vorliegend mit der Verhandlung vor dem Familiengericht Zurzach am 5. September 2023 der Fall war (act. 15 ff., KEMN.2023.204). Im Übrigen kann die Beschwerdeinstanz ge- mäss Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten entscheiden und besteht da- mit auch kein Anspruch auf eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Im vorliegenden Fall erübrigt sich die Durchführung einer Verhandlung, da die vorhandenen Akten eine genügende Entscheidgrundlage bilden und keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich machen. 6. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind die Dispositivziffern 1, 2.2 und 4.2 dahingehend neu zu fassen, dass die elterliche Sorge über den Betroffenen der Beschwerdeführerin alleine zuzuteilen ist, das Besuchs- recht des Vaters neu zu regeln ist und in diesem Zusammenhang die Bei- standschaftsaufgaben entsprechend anzupassen sind. 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 16. August 2024 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. 7.2. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. 7.3. Aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. August 2024 inkl. Beilagen) ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege antragsgemäss zu bewilligen. - 18 - 8. 8.1. Gemäss dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfah- renskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00, zu ei- nem Viertel der Beschwerdeführerin und zu drei Viertel dem Vater aufzuer- legen. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil der Verfahrens- kosten ist ihr zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der späteren Nachzahlung vorzumerken (Art. 123 ZPO). 8.2. 8.2.1. Bezüglich des festzusetzenden Honorars für die Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht ist von ei- ner Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 auszugehen (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Davon ist für die fehlende Verhandlung 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT) in Abzug zu bringen. Weil es sich um ein Rechtsmittel- verfahren handelt, wird gestützt auf § 8 Abs. 1 AnwT ein weiterer Abschlag von 25 % vorgenommen, was zu einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'620.00 führt. Die Bemühungen der Rechtsvertreterin im Zusammenhang mit der Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege sind praxisgemäss nicht mit einem Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT, sondern wie eine in einer einfachen Gesuchssache i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 2 AnwT erstattete Rechtsschrift mit dazugehöriger Instruktion zu entschädigen, wobei für ein Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. dazugehöriger Instruktion ein Betrag von Fr. 350.00 bis Fr. 700.00 angemessen erscheint (AGVE 2016 Nr. 57 S. 340). Nachdem die Beschwerdeführerin im Beschwerdever- fahren erstmalig ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege gestellt hat und sie dieses mit den notwendigen Unterlagen begrün- den und belegen musste, rechtfertigt es sich, das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einem Betrag von Fr. 350.00 zu ent- schädigen. Demnach ist vorliegend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'620.00 und einer Entschädigung von Fr. 350.00 für das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, insgesamt Fr. 1'970.00, aus- zugehen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 59.10; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 164.35) ergibt sich für die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht eine rich- terlich festgelegte Entschädigung von Fr. 2'193.45. 8.3. Der Vater ist zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin drei Viertel ihrer richterlich auf Fr. 2'193.45 (inkl. - 19 - Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten, somit Fr. 1'645.10 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu bezahlen. Falls sich diese Entschädigung als vom Vater uneinbringlich erweisen würde, wäre die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO aus der Obergerichtskasse zu entschädi- gen. 8.4. Im Umfang des Unterliegens der Beschwerdeführerin ist die Obergerichts- kasse anzuweisen, der Beschwerdeführerin einen Viertel ihrer richterlich auf Fr. 2'193.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten, so- mit Fr. 548.35 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu vergüten. Die Beschwerde- führerin ist zur Nachzahlung zu verpflichten, sobald sie hierzu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 8.5. Der Vater liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, womit ihm bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: 1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin Orly Ben-Attia, […], zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. 2. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesse- rung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 2.2 und 4.2 des Entscheids des Familiengerichts Zurzach vom 12. Februar 2024 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1. B._____, geboren am tt.mm. 2021, wird unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt. 2.2. - 20 - Der persönliche Verkehr zwischen dem Vater und B._____ wird wie folgt geregelt. Stufe 1: Während sechs Monaten wird der Vater berechtigt erklärt, mit B._____ zweimal im Monat während vier Stunden in Anwesenheit einer Drittperson Kontakt zu haben. Stufe 2: Anschliessend wird der Vater berechtigt erklärt, B._____ während neun Monaten jede Woche während vier Stunden mit sich oder zu sich auf Be- such zu nehmen. Stufe 3: Anschliessend wird der Vater berechtigt erklärt, B._____ während neun Monaten alle zwei Wochen einen ganzen Tag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Stufe 4: Anschliessend wird der Vater berechtigt erklärt, B._____ während neun Monaten jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Stufe 5: Anschliessend wird der Vater berechtigt erklärt, B._____ jedes zweite Wo- chenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. In der Stufe 5 wird der Vater weiter berechtigt erklärt, B._____ auf eigene Kosten in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Karfreitag bis Oster- montag bzw. in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag sowie zusätzlich am zweiten Weihnachtsfeiertag mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wird er berechtigt erklärt, mit B._____ auf eigene Kosten jährlich drei Wochen Ferien zu verbringen, wo- bei maximal eine Woche Ferien am Stück stattzufinden hat und der Vater die Ausübung des Ferienrechts der Mutter drei Monate im Voraus anzu- zeigen hat. 4.2. Die bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird neu mit folgenden Aufgabenbereichen weitergeführt: a) Die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen, zu för- dern und zu begleiten; b) Das Besuchsrecht zwischen B._____ und seinem Vater in Zusammen- arbeit mit der Mutter zu koordinieren und die Begleitung zu organisie- ren (inkl. Finanzierung); c) Die Kommunikation zwischen den Eltern zu unterstützen; d) Bei in Bezug auf das Kindswohl auftretenden Schwierigkeiten im Rah- men der Besuchskontakte zwischen dem Vater und B._____ entspre- chende Anträge an die zuständige Kindesschutzbehörde zu stellen, insbesondere wenn eine Besuchsrechtsstufe nicht zufriedenstellend verläuft oder der Beziehungsaufbau zwischen dem Vater und B._____ nicht wie vorgesehen stattfinden konnte. - 21 - 2. Die Vorinstanz wird im Zusammenhang mit der Abänderung der Ernen- nungsurkunde mit dem Vollzug betraut. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00, werden zu drei Viertel mit Fr. 1'125.00 dem Vater und zu einem Viertel mit Fr. 375.00 der Beschwerdeführerin auferlegt. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil der Gerichtsgebühr wird zu- folge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber unter dem Vor- behalt der Nachzahlung (Art. 123 ZPO) einstweilen vorgemerkt. 5. 5.1. Der Vater wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin drei Viertel ihrer richterlich auf Fr. 2'193.45 (inkl. Ausla- gen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten, somit Fr. 1'645.10 (inkl. Ausla- gen und MwSt.), zu bezahlen. 5.2. Im Umfang des Unterliegens der Beschwerdeführerin wird die Oberge- richtskasse angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin einen Viertel ihrer richterlich auf Fr. 2'193.45 (inkl. Ausla- gen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten, somit Fr. 548.35 (inkl. Ausla- gen und MwSt.), zu vergüten. 6. Dem Vater wird keine Parteientschädigung zugesprochen.