3. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die auf Fr. 800.00 festzusetzenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Vater hat sich am obergerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, womit ihm bereit aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.