2.4.3. Sollte die Beiständin darüber hinaus, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, für einen längeren Zeitraum ausfallen und dadurch nicht in der Lage sein, das Mandat oder dessen absehbaren Abschluss (vgl. E. 2.4.1 vorangehend) weiterhin zu übernehmen, so hat sie sich (Art. 422 Abs. 2 ZGB) – respektive die Beschwerdeführerin (vgl. Art. 423 Abs. 2 ZGB) – diesbezüglich mit einem entsprechenden Begehren an die Kindesschutzbehörde zu wenden. 2.4.4. Nach dem Dargelegten liegen keine Gründe vor, die einer Übertragung des Mandates auf Berufsbeiständin E._____ widersprechen, womit die Beschwerde abzuweisen ist.