405 Abs. 1 ZGB). Zudem geht der E-Mailkonversation zwischen der Beschwerdeführerin und der Schulleitung (Beschwerde, Beilage 4) hervor, dass die Beschwerdeführerin Pläne für den Hausunterricht verfolgt, während der Vater bereits den Übertritt in eine Regelschule nicht unterstützt. Es ist somit absehbar, dass sich diesbezüglich ein weiteres Konfliktfeld zwischen den Eltern eröffnet, womit die Beiständin, deren Aufgabenbereich sich auf die Unterstützung der Eltern bei der Kommunikation erstreckt (act. 5), zuständig ist und entsprechende Abklärungen zu treffen hat. -8-