2.4.2. Darüber hinaus sind weder Entlassungsgründe i.S.v. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ersichtlich noch gehen solche den Akten hervor. Insbesondere erhellt nicht, inwiefern aus dem Umstand, dass die Beiständin mit der Schulleiterin von S._____ in Kontakt stand, eine schwerwiegende Pflichtverletzung der Beiständin abgeleitet werden kann. Wie der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten E-Mail vom 23. Mai 2024 der Schulleitung S._____ (Beschwerde, Beilage 4) entnommen werden kann, hat sich die Beiständin nach der schulischen Situation des Betroffenen informiert, worauf die Schulleitung entsprechende Auskünfte erteilte.