Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beiständin sei teilweise nicht erreichbar gewesen, ist sie nicht zu hören. Wie der von der Beschwerdeführerin selbst ins Recht gelegten E-Mailkonversation (vgl. Beschwerde, Beilage 4) entnommen werden kann, erfolgte die Antwort der Beiständin jeweils innert weniger Tage. Zudem dürfte sich aufgrund des Wegzuges der Beschwerdeführerin mit dem Betroffenen in den Kanton Luzern per tt.mm. 2024 (vgl. Gemeinderegistersysteme-Plattform GERES) ohnehin eine Übertragung der Massnahme (vgl. Art. 442 ZGB) aufdrängen, womit sich die Tätigkeit der Beiständin primär auf den Abschluss des Mandates (vgl. Beschwerde, Beilage 4, E-Mail der Beiständin vom 6. Juni