2.3.2. Betreffend das Ende des Amtes der Beistandsperson sind die Bestimmungen von Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 421 ff. ZGB abschliessend massgebend. Als Beendigungsgründe kommen dabei insbesondere das Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder -beiständin (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 421 Ziff. 3 ZGB), das eigene Begehren des Beistandes auf Entlassung aus wichtigen Gründen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 422 Abs. 2 ZGB) oder die Entlassung mangels Eignung oder aus einem anderen wichtigen Grund (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB) in Frage.