Es habe zwar ein einstündiges Telefongespräch zwischen ihnen stattgefunden, aber ein persönliches Treffen sei nicht zustande gekommen, da ihr die Beiständin keine Terminbestätigung des ersten Treffens geschickt und sie [die Beiständin] das zweite Treffen kurzfristig absagt habe. Ebenfalls habe ein Gespräch zwischen der Schulleiterin von S._____ und der Beiständin über Unstimmigkeiten in der Beschulung des Betroffenen stattgefunden, was für sie einen Vertrauensmissbrauch darstelle, da dies nicht zu den Aufgaben der Beiständin gehöre. Gemäss den Sozialen Diensten falle die Beiständin nun längerfristig aus.