2.2. 2.2.1. Zur Begründung des Mandatsträgerwechsels hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, aufgrund interner Umstrukturierungen des Bereichs Soziales der Gemeinde R._____ lägen wichtige Gründe vor, die eine Entlassung einer Beistandsperson aus dem Amt rechtfertigten. Die von den Sozialen Diensten vorgeschlagene E._____ sei als Berufsbeiständin sowohl fachlich als auch persönlich für die Übernahme des Mandats geeignet. Da andere Vorschläge nicht vorlägen, sei sie als neue Beiständin einzusetzen (vorinstanzlicher Entscheid, E. 2.2).