1.5. Soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. September 2024 zudem "die Herausgabe der gesamten, vorhandenen Akte[n]" des Betroffenen verlangt, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie als am Verfahren beteiligte Person (vgl. E. 1.2 vorangehend) zwar Anspruch auf Akteneinsicht hat (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 449b Abs. 1 ZGB; Art. 29 Abs. 2 BV), jedoch kein Recht auf Herausgabe oder Zustellung der Akten besteht -5-