1.4.3. Betreffend die von der Beschwerdeführerin weiter begehrte "vollständige Auskunftssperre" ist nicht das Obergericht, sondern das jeweilige Gemeinwesen zuständig (vgl. § 16 Abs. 3 IDAG [SAR 150.700]). Dies gilt ebenfalls für den Kanton Luzern (vgl. § 11 Abs. 4 KDSG [SRL Nr. 38]).