1.4. 1.4.1. Soweit sich die Beschwerde gegen den Mandatsträgerwechsel richtet, ist auf diese einzutreten. 1.4.2. Der darüber hinaus vorgebrachte Antrag betreffend die Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. Im Übrigen kann vollumfänglich auf den rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts XBE.2023.85 vom 28. März 2024 verwiesen werden, welcher sich umfassend zur (weiterhin) bestehenden Beistandschaft für den Betroffenen äussert.