3.3. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 6. September 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Herausgabe der gesamten vorhandenen Akten des Betroffenen sowie eine "vollständige Auskunftssperre" für sich und den Betroffenen. Gleichzeitig informierte die Beschwerdeführerin, mit dem Betroffenen nicht mehr in S._____ wohnhaft zu sein und gab ihre neue postalische Zustelladresse bekannt. 3.4. Die Beiständin und der Vater liessen sich nicht vernehmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: