3. 3.1. Gegen diesen ihr am 3. Juni 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Juli 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. (erneut) die Aufhebung des Entscheids des Familiengerichts Zofingen vom 28. August 2023 (KEMN.2023.547) sowie der Beistandschaft für den Betroffenen gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 26. Juli 2024 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.