Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2024.37 (KEMN.2023.715) Art. 64 Entscheid vom 2. Dezember 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hüsler Beschwerde- A._____, führerin […] Betroffene B._____, Person […] Vater C._____, […] Beistand D._____, Q-Strasse, Niklaus-Thut-Platz 19, Postfach 1435, R._____ bis 31.10.2023 […] Beiständin E._____, Bereich Soziales, Niklaus-Thut-Platz 19, ab 01.11.2023 […] Postfach 1435, R._____ Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 17. Oktober 2023 gegenstand Betreff Mandatsträgerwechsel -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. B._____ (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm. 2013, ist der Sohn der unverheirateten und getrennt lebenden Eltern A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie C._____ (nachfolgend: Vater). Sie üben das Sorgerecht gemeinsam aus, der Betroffene steht unter der alleinigen Obhut der Beschwerdeführerin. 2. 2.1. Mit Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 28. August 2023 (KEZW.2023.32 / KEMN.2023.547) wurde die für den Betroffenen be- stehende Beistandschaft per 1. Oktober 2023 vom Familiengericht Aarau übernommen, als Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB weitergeführt und Berufsbeistand D._____ als Beistand eingesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. März 2024 (XBE.2023.85) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Juni 2024 (Urteil des Bundesgerichts 5A_326/2024) nicht ein. 2.2. Mit Schreiben vom 28. September 2023 teilte die Leiterin Kindes- und Erwachsenenschutz des Bereichs Soziales der Gemeinde R._____ mit, D._____ könne das Mandat aufgrund einer Umstrukturierung per 1. Oktober 2023 nicht übernehmen, stattdessen sei die Berufsbeiständin E._____ als Mandatsträgerin einzusetzen (KEMN.2023.715, act. 2; die nachfolgenden Aktorenstellen beziehen sich ohne anderweitigen Hinweis jeweils auf KEMN.2023.715). 2.3. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2023 erkannte das Präsidium des Familiengerichts Zofingen sodann Folgendes: " 1. Das Mandat von D._____, […], erlischt per 31. Oktober 2023. 2. Er wird von der Pflicht, den Schlussbericht zu erstatten, entbunden. Die Berichtsperiode läuft unverändert weiter. 3. Das Mandat wird per 1. November 2023 Berufsbeiständin E._____, […], übertragen. -3- 4. Die Eltern können innert 10 Tagen die Einsetzung eines anderen Beistandes oder einer anderen Beiständin beantragen, wenn gegen die eingesetzte Person Bedenken bestehen. 5. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 6. Es werden keine Kosten erhoben. " 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 3. Juni 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Juli 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. (erneut) die Aufhebung des Entscheids des Familiengerichts Zofingen vom 28. August 2023 (KEMN.2023.547) sowie der Beistandschaft für den Betroffenen gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 26. Juli 2024 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. 3.3. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 6. September 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Herausgabe der gesamten vorhandenen Akten des Betroffenen sowie eine "vollständige Auskunftssperre" für sich und den Betroffenen. Gleichzeitig informierte die Beschwerdeführerin, mit dem Betroffenen nicht mehr in S._____ wohnhaft zu sein und gab ihre neue postalische Zustelladresse bekannt. 3.4. Die Beiständin und der Vater liessen sich nicht vernehmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB -4- i.V.m. § 41 Abs. 1 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter des Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- sowie fristgerecht eingereicht. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7083). 1.4. 1.4.1. Soweit sich die Beschwerde gegen den Mandatsträgerwechsel richtet, ist auf diese einzutreten. 1.4.2. Der darüber hinaus vorgebrachte Antrag betreffend die Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. Im Übrigen kann vollumfänglich auf den rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts XBE.2023.85 vom 28. März 2024 verwiesen werden, welcher sich umfassend zur (weiterhin) bestehenden Beistandschaft für den Betroffenen äussert. 1.4.3. Betreffend die von der Beschwerdeführerin weiter begehrte "vollständige Auskunftssperre" ist nicht das Obergericht, sondern das jeweilige Gemeinwesen zuständig (vgl. § 16 Abs. 3 IDAG [SAR 150.700]). Dies gilt ebenfalls für den Kanton Luzern (vgl. § 11 Abs. 4 KDSG [SRL Nr. 38]). 1.5. Soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. September 2024 zudem "die Herausgabe der gesamten, vorhandenen Akte[n]" des Betroffenen verlangt, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie als am Verfahren beteiligte Person (vgl. E. 1.2 vorangehend) zwar Anspruch auf Akten- einsicht hat (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 449b Abs. 1 ZGB; Art. 29 Abs. 2 BV), jedoch kein Recht auf Herausgabe oder Zustellung der Akten besteht -5- (MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 28 zu Art. 449b ZGB; vgl. BGE 122 I 109 E. 2b). Vielmehr ist die verfassungsmässige Garantie auf das Recht beschränkt, am Sitz der Behörde die Akten zu konsultieren, sich Notizen zu machen und – sofern dies nicht zu einem übermässigen Mehraufwand führt – Fotokopien zu erstellen (BGE 131 V 35 E. 4.2; 126 I 7 E. 2b). Darüber hinaus sind die Akten im Kindesschutzrecht mindestens 50 Jahre durch die Gerichte zu archivieren und anschliessend dem Staatsarchiv abzuliefern oder zu vernichten (§ 33 Abs. 5 lit. d i.V.m. § 34 Abs. 1 und 3 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung [SAR 155.617]). Eine Herausgabe ist somit auch in dieser Hinsicht nicht vorgesehen. 2. 2.1. Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Übertragung des Mandats auf die Berufsbeiständin E._____ per 1. November 2023. 2.2. 2.2.1. Zur Begründung des Mandatsträgerwechsels hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, aufgrund interner Umstrukturierungen des Bereichs Soziales der Gemeinde R._____ lägen wichtige Gründe vor, die eine Entlassung einer Beistandsperson aus dem Amt rechtfertigten. Die von den Sozialen Diensten vorgeschlagene E._____ sei als Berufs- beiständin sowohl fachlich als auch persönlich für die Übernahme des Mandats geeignet. Da andere Vorschläge nicht vorlägen, sei sie als neue Beiständin einzusetzen (vorinstanzlicher Entscheid, E. 2.2). 2.2.2. In ihrer Beschwerde äussert sich die Beschwerdeführerin zum an- geordneten Mandatsträgerwechsel dahingehend, dass sie die Frist zur Beantragung einer anderweitigen Beistandsperson innerhalb von 10 Tagen nicht habe einhalten können, da sie die Beiständin persönlich habe kennenlernen wollen. Die Beiständin beantworte ihre E-Mails nicht oder viel zu spät. Es habe zwar ein einstündiges Telefongespräch zwischen ihnen stattgefunden, aber ein persönliches Treffen sei nicht zustande gekommen, da ihr die Beiständin keine Terminbestätigung des ersten Treffens geschickt und sie [die Beiständin] das zweite Treffen kurzfristig absagt habe. Ebenfalls habe ein Gespräch zwischen der Schulleiterin von S._____ und der Beiständin über Unstimmigkeiten in der Beschulung des Betroffenen stattgefunden, was für sie einen Vertrauensmissbrauch darstelle, da dies nicht zu den Aufgaben der Beiständin gehöre. Gemäss den Sozialen Diensten falle die Beiständin nun längerfristig aus. Die Beiständin könne ihr Mandat somit wegen ihrer Arbeitszeit und wegen ihres Ausfalls nicht so wahrnehmen, wie es benötigt würde. -6- 2.3. 2.3.1. Die Kindesschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 400 Abs. 1 ZGB). Das Kriterium der Eignung in persönlicher und fachlicher Hinsicht ist dabei als umfassende Eignung im Sinn von Sozial-, Selbst- und Fachkompetenz zu verstehen. Entscheidend für die Auswahl sind die im konkreten Fall zu erfüllenden Aufgaben, womit der Behörde bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen zukommt (Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.3.2. Betreffend das Ende des Amtes der Beistandsperson sind die Bestimmungen von Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 421 ff. ZGB abschliessend massgebend. Als Beendigungsgründe kommen dabei insbesondere das Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder -beiständin (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 421 Ziff. 3 ZGB), das eigene Begehren des Beistandes auf Entlassung aus wichtigen Gründen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 422 Abs. 2 ZGB) oder die Entlassung mangels Eignung oder aus einem anderen wichtigen Grund (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB) in Frage. Für die Entlassung aus wichtigem Grund im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ist eine Gefährdung der Interessen bzw. des Wohls der betroffenen Person zu verlangen. Der wichtige Grund setzt ein dem Beistand oder der Beiständin zuzuschreibendes Handeln oder Unterlassen voraus, das in schwerwiegender Weise eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der erwachsenen- bzw. hier kindesschutzrechtlichen Tätigkeit darstellt. Dazu zählen Ursachen wie etwa Amtsmissbrauch, Amtsanmassungen, Persön- lichkeitsverletzungen oder Rollenkonflikte (Urteile des Bundesgerichts 5A_839/2021 vom 3. August 2022 E. 2.1.1; 5A_443/2021 vom 18. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweis). Auch ein völliger Vertrauensverlust oder eine unüberwindbar gestörte Beziehung kann ein wichtiger Grund im Gesetzessinne für den Wechsel der Person des Beistandes darstellen (BGE 143 III 65 E. 6.1). 2.4. 2.4.1. Die Beschwerdeführerin bringt weder vor, dass sie etwas gegen einen Mandatsträgerwechsel hat, noch dass der bisherige Beistand D._____ besser geeignet wäre als die neu eingesetzte Beiständin. Ebenfalls führt sie nichts dazu aus, dass kein wichtiger Grund für den Wechsel der Beistandsperson vorliegt. Viel mehr bringt sie pauschal vor, keiner der bisherigen Beistandspersonen hätte bislang auf ihre Aufgabe bezogen eine -7- erfolgreiche Leistung erbracht. Auch legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar, inwiefern die neu eingesetzte Beiständin in persönlicher oder fachlicher Hinsicht nicht geeignet sein soll, dass Mandat zu übernehmen. Entsprechende Bedenken ergeben sich auch nicht aus den Akten. Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass eine Berufs- beiständin grundsätzlich über eine umfassende Sozial-, Selbst- und Fachkompetenz verfügt, um die ihr übertragenen Aufgaben (vgl. act. 5) zu übernehmen. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beiständin sei teilweise nicht erreichbar gewesen, ist sie nicht zu hören. Wie der von der Beschwerdeführerin selbst ins Recht gelegten E-Mailkonversation (vgl. Beschwerde, Beilage 4) entnommen werden kann, erfolgte die Antwort der Beiständin jeweils innert weniger Tage. Zudem dürfte sich aufgrund des Wegzuges der Beschwerdeführerin mit dem Betroffenen in den Kanton Luzern per tt.mm. 2024 (vgl. Gemeinderegistersysteme-Plattform GERES) ohnehin eine Übertragung der Massnahme (vgl. Art. 442 ZGB) aufdrängen, womit sich die Tätigkeit der Beiständin primär auf den Abschluss des Mandates (vgl. Beschwerde, Beilage 4, E-Mail der Beiständin vom 6. Juni 2024) und nicht den zeitaufwendigen Aufbau des Besuchsrechts zwischen dem Betroffenen und dessen Vater fokussieren dürfte. Es ist viel mehr offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin – wie sie in ihrer Beschwerde auch ausführt – die grundsätzliche Aufhebung der Beistandschaft wünscht, was vorliegend jedoch nicht zu prüfen ist (vgl. E. 1.4.2 vorangehend). 2.4.2. Darüber hinaus sind weder Entlassungsgründe i.S.v. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ersichtlich noch gehen solche den Akten hervor. Insbesondere erhellt nicht, inwiefern aus dem Umstand, dass die Beiständin mit der Schulleiterin von S._____ in Kontakt stand, eine schwerwiegende Pflichtverletzung der Beiständin abgeleitet werden kann. Wie der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten E-Mail vom 23. Mai 2024 der Schulleitung S._____ (Beschwerde, Beilage 4) entnommen werden kann, hat sich die Beiständin nach der schulischen Situation des Betroffenen informiert, worauf die Schulleitung entsprechende Auskünfte erteilte. Zwar umfasst der Aufgabenbereich der Beiständin nicht die Ausbildung des Betroffenen (vgl. act. 5), es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass sie sich in diesem Rahmen über die Lebenslage des Betroffenen orientiert hat (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 ZGB). Zudem geht der E-Mailkonversation zwischen der Beschwerdeführerin und der Schulleitung (Beschwerde, Beilage 4) hervor, dass die Beschwerdeführerin Pläne für den Haus- unterricht verfolgt, während der Vater bereits den Übertritt in eine Regelschule nicht unterstützt. Es ist somit absehbar, dass sich dies- bezüglich ein weiteres Konfliktfeld zwischen den Eltern eröffnet, womit die Beiständin, deren Aufgabenbereich sich auf die Unterstützung der Eltern bei der Kommunikation erstreckt (act. 5), zuständig ist und entsprechende Abklärungen zu treffen hat. -8- 2.4.3. Sollte die Beiständin darüber hinaus, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, für einen längeren Zeitraum ausfallen und dadurch nicht in der Lage sein, das Mandat oder dessen absehbaren Abschluss (vgl. E. 2.4.1 vorangehend) weiterhin zu übernehmen, so hat sie sich (Art. 422 Abs. 2 ZGB) – respektive die Beschwerdeführerin (vgl. Art. 423 Abs. 2 ZGB) – diesbezüglich mit einem entsprechenden Begehren an die Kindes- schutzbehörde zu wenden. 2.4.4. Nach dem Dargelegten liegen keine Gründe vor, die einer Übertragung des Mandates auf Berufsbeiständin E._____ widersprechen, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die auf Fr. 800.00 festzusetzenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Vater hat sich am obergerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, womit ihm bereit aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.