Der begründete Entscheid liegt der Beschwerde denn auch nicht bei. Es ist daher offenkundig, dass der begründete Entscheid im Beschwerdezeitpunkt weder existierte noch der Beschwerdeführerin überhaupt eröffnet werden konnte, womit gegen diesen (noch) kein Rechtsmittel zulässig war und folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2. Bei diesem Verfahrensausgang sind gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 200.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dem Vater sind im vorliegenden Verfahren noch keine Kosten entstanden, womit ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist.