1.2.2. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Ausführungen die schriftliche Begründung des Entscheids vom 19. Juni 2024 bei der Vorinstanz begehrt. Sie nimmt in ihrer Beschwerde indes einzig auf die Prozessgeschichte des ihr im Dispositiv eröffneten Entscheids Bezug. Zudem datiert die Kurzbegründung der Vorinstanz – in welcher explizit darauf hingewiesen wird, dass es sich dabei um keine schriftliche Begründung handelt – vom 26. Juni 2024. Der begründete Entscheid liegt der Beschwerde denn auch nicht bei.