Zwar gelten im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutz für juristische Laien weniger strenge Anforderungen an die Begründungspflicht, dies entbindet die rechtsuchende Person indes nicht, kurz zu erläutern, wieso sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7085; Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1 m.w.H.). Ohne Konsultation des begründeten Entscheids ist dies nicht möglich.