1.2. 1.2.1. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB grundsätzlich beschwerdelegitimiert. Allerdings kann gegen einen erst im Dispositiv eröffneten Entscheid zunächst nur die schriftliche Begründung verlangt werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Erst nach Zustellung des begründeten Entscheids kann die Beschwerde eingereicht werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO).