Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2024.36 (KEKV.2023.55) Art. 35 Entscheid vom 4. Juli 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hüsler Beschwerde- A._____, führerin […] Vater B._____, […] Betroffene C._____, Person […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Muri vom 19. Juni 2024 gegenstand Betreff Regelung des persönlichen Verkehrs -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. Mit Entscheid vom 19. Juni 2024 (KEKV.2023.55) wies das Familiengericht Muri den Antrag von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf Än- derung des Besuchsrechts zwischen C._____, geboren am tt.mm. 2015, sowie B._____ (nachfolgend: Vater) ab. 2. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 an das Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, begehrte die Beschwerde- führerin sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 19. Juni 2024 so- wie die Neuregelung des Besuchsrechts. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde eines aargauischen Familiengerichts wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Ober- gerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und § 41 Abs. 1 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Oberge- richts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. 1.2.1. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB grundsätzlich beschwerdelegiti- miert. Allerdings kann gegen einen erst im Dispositiv eröffneten Entscheid zunächst nur die schriftliche Begründung verlangt werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Erst nach Zustellung des begründeten Entscheids kann die Beschwerde eingereicht werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Es wäre denn auch nur wenig sinnvoll, wenn die mit einem Entscheid nicht einverstandene Partei schon Beschwerde erheben könnte, bevor sie überhaupt von der Begründung erfahren hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Beschwerde begründet einzureichen ist (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB), was eine umfas- sende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz bedingt. -3- Zwar gelten im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutz für juristische Laien weniger strenge Anforderungen an die Begründungspflicht, dies ent- bindet die rechtsuchende Person indes nicht, kurz zu erläutern, wieso sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7085; Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1 m.w.H.). Ohne Konsultation des begründeten Entscheids ist dies nicht möglich. 1.2.2. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Ausführun- gen die schriftliche Begründung des Entscheids vom 19. Juni 2024 bei der Vorinstanz begehrt. Sie nimmt in ihrer Beschwerde indes einzig auf die Pro- zessgeschichte des ihr im Dispositiv eröffneten Entscheids Bezug. Zudem datiert die Kurzbegründung der Vorinstanz – in welcher explizit darauf hin- gewiesen wird, dass es sich dabei um keine schriftliche Begründung han- delt – vom 26. Juni 2024. Der begründete Entscheid liegt der Beschwerde denn auch nicht bei. Es ist daher offenkundig, dass der begründete Ent- scheid im Beschwerdezeitpunkt weder existierte noch der Beschwerdefüh- rerin überhaupt eröffnet werden konnte, womit gegen diesen (noch) kein Rechtsmittel zulässig war und folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2. Bei diesem Verfahrensausgang sind gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 200.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dem Vater sind im vorliegenden Verfahren noch keine Kosten entstanden, womit ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 200.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.