1.1 Für den Betroffenen wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, welche folgende Aufgabenbereiche umfasst: - […] - bei in Bezug auf das Kindswohl auftretenden Schwierigkeiten im Rahmen der Besuchskontakte zwischen dem Vater und dem Betroffenen umgehend entsprechende Anträge an das zuständige Familiengericht als Kindesschutzbehörde zu stellen, insbesondere wenn eine Besuchsrechtsphase nicht zufriedenstellend verläuft.