3.3. Der Mutter ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand erstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten gewährt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.