Vom Beschwerdeführer kann ohne Weiteres erwartet werden, dass er im Hinblick auf die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ohne juristische Hilfe und in seinen eigenen Worten Stellung nimmt. Der Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache mächtig und mit Blick auf seine selbständige Erwerbstätigkeit auch nicht unbeholfen. Nachdem die Mutter nicht anwaltlich vertreten ist, drängt sich auch unter dem Aspekt der Waffengleichheit für den Beschwerdeführer keine Rechtsverbeiständung auf. Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist damit abzuweisen.