Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, 2017, N. 5.42 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht, auch wenn eine Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, kein automatischer Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, sondern es sind die Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 8.2.2.).