3.2.2. Gemäss den eingereichten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Ferner kann auch die Prozessführung des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher in Bezug auf die Verfahrenskosten gutzuheissen.