3. 3.1. Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu verlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen vorbehaltlich seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. - 13 - 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dessen Bewilligung setzt voraus, dass die gesuchstellende Person mittellos und ihre Prozessführung nicht aussichtslos ist (Art. 117 ZPO).