2.6. Die ab Erlass des angefochtenen Entscheides mit einer über zwei Jahre gestaffelten Ausdehnung des Besuchsrechts bis hin zu einem Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag erscheint im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen bei der Festsetzung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen somit nicht pflichtwidrig ausgeübt. Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten abzuweisen.