Die Mutter spricht sich in der Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2024 dafür aus, eine Übernachtung des Betroffenen beim Beschwerdeführer erst ab dem Schulalter einzuführen. Wie bereits in E. 2.4.3 hiervor ausgeführt, gibt es keine fixe Altersgrenze für Übernachtungen, sondern ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen und hat sich das Besuchsrecht immer am Kindeswohl zu orientieren. Nachdem ab Januar 2025 – nach einem rund neunmonatigen begleiteten Besuchsrecht – ein unbegleitetes wöchentliches Besuchsrecht stattfinden soll, braucht der Betroffene hinreichend Zeit, um sich an die Änderung und Ausweitung des Besuchsrechts zu gewöhnen.