2.4.4. In einer zweiten Phase, also ab 1. Januar 2025 bis 30. September 2025, berechtigt die Vorinstanz den Vater, den Betroffenen jedes Wochenende jeweils einen Tag, Samstag oder Sonntag, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. In einer dritten Phase, also von 1. Oktober 2025 bis 30. Juni 2026, sieht die Vorinstanz ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende mit einer Übernachtung und in einer vierten Phase, also ab 1. Juli 2026, mit jeweils zwei Übernachtungen vor.