2.4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass nicht hervorgehe, von welchen Kriterien die Vorinstanz sich bei der Festlegung der Dauer der Phasen habe leiten lassen. Es entstehe der Eindruck, dass die vermutete Suchtthematik in die Bemessung der Dauer der weiteren Phase eingeflossen sei. Das von der Vorinstanz nach dem begleiteten Besuchsrecht eingeräumte Besuchsrecht stelle gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Minimum dar. Es sei anerkannt, dass Übernachtungen für die Entwicklung einer nahen Vater-Kind-Beziehung möglichst früh stattfinden sollen. Die einzelnen Phasen seien daher jeweils auf sechs Monate zu verkürzen.