2.3.6. Angesichts des vorliegenden Elternkonflikts und der eingeschränkten Kommunikation zwischen den Eltern sowie der fehlenden Beziehung zwischen dem Betroffenen und dem Beschwerdeführer und auch in Anbetracht dessen, dass allfällige Risiken aus impulsiven Verhaltensweisen des Beschwerdeführers für das Wohl der Betroffenen möglichst gering zu halten sind, hat die Vorinstanz zu Recht ein begleitetes Besuchsrecht für eine Dauer von rund neun Monaten bis am 31. Dezember 2024 angeordnet.