Es ist unumstritten, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Betroffenen noch nie Gewalt ausgeübt hat. Gemäss eigenen Aussagen reagiere der Beschwerdeführer jedoch gelegentlich impulsiv. Vor ca. 10 Jahren habe er eine Gewalttherapie absolviert (act. 23). Der Vorfall an der […] sei gemäss dem Beschwerdeführer ein einmaliger Vorfall gewesen, der nicht wieder vorkommen dürfe (act. 23). Gemäss der Mutter sei es zur Trennung des Beschwerdeführers gekommen, nachdem er sie einmalig geschlagen habe. Der Beschwerdeführer habe ihr wiederholt beleidigende SMS- und WhatsApp-Nachrichten sowie E-Mails geschickt. In der Folge habe sie ihn angezeigt (act. 23 f. und 33).