Zudem berichtete er, dass er es schlecht aushalte, wenn der Betroffene weine. Bisher habe er nur einen kleinen Teil der Kinderbetreuung übernommen (act. 22). Die Mutter bestätigte, dass der Beschwerdeführer während des Zusammenlebens seine Rolle als Kindsvater nur wenig wahrgenommen habe. Sobald der Betroffene unruhig geworden sei oder gequengelt habe, habe er ihn an sie abgegeben. Auch habe der Beschwerdeführer dem Betroffenen nie die Windeln gewechselt und ihm nur selten den Schoppen gegeben (act. 22).