2.3.5. 2.3.5.1. Seit der Trennung der Eltern Anfang Oktober 2023 ist deren Kommunikation äusserst konfliktbehaftet und fand nur sehr eingeschränkt statt. Seither bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids am 20. März 2024 hat der Betroffene seinen Vater lediglich einmal gesehen (act. 23). Zwischen dem Beschwerdeführer und dem erst einjährigen Betroffenen fehlt es somit an einer gefestigten Bindung. Im Rahmen der Abklärungen für den Sozialbericht führte der Beschwerdeführer aus, sich momentan nicht vorstellen zu können, einen ganzen Tag allein mit dem Betroffenen zu verbringen. Zudem berichtete er, dass er es schlecht aushalte, wenn der Betroffene weine.