2.3.4. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung einer kürzeren Dauer des begleiteten Besuchsrechts vor, er habe unbestritten nie Gewalt gegen seinen Sohn angewendet. Zudem bestehe keine Suchtthematik, die ihn daran hindere, angemessen für den Betroffenen zu sorgen. Die vorgeworfene Suchtthematik basiere auf den Aussagen der Mutter, deren Aussagen sich im Verlaufe der Abklärungen verschärften. Ihre Vorwürfe seien im Kontext der vorliegenden Obhuts- und Unterhaltsstreitigkeit zu lesen. Die Feststellung der Abklärungsstelle E.__