Die Dauer des begleiteten Besuchsrechts bis zum 31. Dezember 2024 sei erforderlich, um den Beschwerdeführer und den Betroffenen nach dem langen Kontaktunterbruch wieder aneinander zu gewöhnen und eine Vater- Sohn-Beziehung erst einmal aufzubauen. Auch erhalte der Beschwerdeführer damit die Chance, bis zum Abschluss der ersten Phase sein Konsumverhalten, das auf eine Suchtthematik schliessen lasse, zu reflektieren und allenfalls Hilfe in Anspruch zu nehmen, was sein Gewaltpotential anbelange.