2.3.3. Die Vorinstanz erachtet ein begleitetes Besuchsrecht aufgrund der Gefährdung des Kindeswohls durch allfällige Gewaltanwendung und des Verdachts auf eine Suchtthematik des Beschwerdeführers als indiziert. Die Dauer des begleiteten Besuchsrechts bis zum 31. Dezember 2024 sei erforderlich, um den Beschwerdeführer und den Betroffenen nach dem langen Kontaktunterbruch wieder aneinander zu gewöhnen und eine Vater- Sohn-Beziehung erst einmal aufzubauen.