2.5. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2024 (Postaufgabe 16. Juli 2024) beantragte die Mutter die Abweisung der Beschwerde. Weiter begehrte sie, nach der ersten Phase des begleiteten Besuchsrechts eine Prüfung, ob das angeordnete Besuchsrecht nach wie vor dem Kindswohl entspricht. Zudem sprach sie sich für eine Übernachtung des Betroffenen beim Beschwerdeführer erst ab dem Schulalter aus. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- -5-