2.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 25. Juni 2024 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides. 2.4. Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer ein ergänzendes Dokument zu seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein.