4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin mit Bezug auf die Parteientschädigung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von (derzeit) 8.1 %. II. Verfahrensantrag Es sei das Beschwerdeverfahren einstweilen zu sistieren und das Familiengericht Aarau um eine Vernehmlassung zu ersuchen, ob es sich für die Regelung des Besuchsrechts als zuständig erachtet. 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Juni 2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenssistierung und Einholung einer Vernehmlassung beim Bezirksgericht Aarau abgewiesen.