2.4. Der Beschwerdeführer sei ab 1. Oktober 2025 für berechtigt zu erklären, den gemeinsamen Sohn, B._____, jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu besuchen oder mit sich auf Besuch -4- zu nehmen sowie auf eigene Kosten jährlich drei Wochen Ferien während den Schulferien mit ihm zu verbringen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der Unterzeichnende als unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.