2. 2.1. Gegen diesen ihm am 21. Mai 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. Juni 2024 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1. Dispositiv-Ziff. 2.1 bis 2.4 des Entscheids des Familiengerichts Baden vom 20. März 2024 (KEMN.2023.1616) seien aufzuheben. 2. 2.1. Dem Beschwerdeführer sei bis zum 30. September 2024 ein begleitetes Besuchsrecht an zwei Terminen pro Monat unter Fachaufsicht des BBT Aargau für den gemeinsamen Sohn, B._____, einzuräumen.