Besuch zu nehmen sowie auf eigene Kosten jährlich drei Wochen Ferien während den Schulferien mit ihm zu verbringen. 3. Der Entscheid wird zum Vollzug an das Familiengericht Aarau überwiesen. 4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Es wird auf die Bestimmung von § 43 Abs. 5 EG ZGB betreffend Kostentragung hingewiesen. Diese lautet wie folgt: […] 7. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen."