Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2024.35 (KEMN.2023.1616) Art. 49 Entscheid vom 14. Oktober 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch MLaw Dominic Vogel, Rechtsanwalt, […] Betroffene B._____, Person […] Mutter C._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 20. März 2024 gegenstand Betreff Prüfung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. B._____ (nachfolgend: der Betroffene), geboren am tt.mm. 2023, ist der Sohn der unverheirateten und getrennt lebenden Eltern C._____ und A._____. Der Betroffene steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der faktischen Obhut der Mutter. 1.2. Nach Eingang der Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei Aargau vom 23. August 2023 am 5. September 2023 eröffnete das Familiengericht Ba- den ein Verfahren zur Prüfung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen (act. 1 ff.). Nach Einholung eines Amtsberichts der Gemeinde Q._____ vom 19. September 2023 (act. 11 ff.), eines Sozialberichts der Abklärungs- stelle E._____ vom 29. Januar 2024 (act. 21 ff.) und der persönlichen An- hörung der Eltern am 11. März 2024 (act. 32 ff.) erliess das Familiengericht Baden am 20. März 2024 folgenden Entscheid (KEMN.2023.1616): " 1. Für den Betroffenen wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, welche folgende Aufgabenbereiche umfasst: - die Eltern in ihrer Sorge um ihren Sohn B._____ mit Rat und Tat unter- stützen; - zwischen den Eltern bei Differenzen vermitteln; - das begleitete Besuchsrecht im BBT Aargau zu organisieren und die Finanzierung sicherzustellen. 2. 2.1. In einer ersten Phase ab Rechtskraft des Entscheides bis 31. Dezember 2024 wird dem Vater zweimal im Monat unter Fachaufsicht des BBT Aar- gau ein begleitetes Besuchsrecht des gemeinsamen Sohnes, B._____, ge- boren am tt.mm. 2023, gewährt. 2.2. In einer zweiten Phase wird der Vater für neun Monate berechtigt erklärt, den gemeinsamen Sohn, B._____, geboren am tt.mm. 2023, jedes Wo- chenende jeweils einen Tag, Samstag oder Sonntag, von 10:00 Uhr – 18:00 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 2.3. In einer dritten Phase wird der Vater für neun Monate berechtigt erklärt, den gemeinsamen Sohn, B._____, geboren am tt.mm. 2023, jedes zweite Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 16:00 Uhr, zu besu- chen oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 2.4. In einer vierten Phase wird der Vater berechtigt erklärt, den gemeinsamen Sohn, B._____, geboren am tt.mm. 2023, jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu besuchen oder mit sich auf -3- Besuch zu nehmen sowie auf eigene Kosten jährlich drei Wochen Ferien während den Schulferien mit ihm zu verbringen. 3. Der Entscheid wird zum Vollzug an das Familiengericht Aarau überwiesen. 4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Es wird auf die Bestimmung von § 43 Abs. 5 EG ZGB betreffend Kosten- tragung hingewiesen. Diese lautet wie folgt: […] 7. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 2. 2.1. Gegen diesen ihm am 21. Mai 2024 in begründeter Ausfertigung zugestell- ten Entscheid erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Ein- gabe vom 20. Juni 2024 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Er- wachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte fol- gende Anträge: " 1. Dispositiv-Ziff. 2.1 bis 2.4 des Entscheids des Familiengerichts Baden vom 20. März 2024 (KEMN.2023.1616) seien aufzuheben. 2. 2.1. Dem Beschwerdeführer sei bis zum 30. September 2024 ein begleitetes Besuchsrecht an zwei Terminen pro Monat unter Fachaufsicht des BBT Aargau für den gemeinsamen Sohn, B._____, einzuräumen. 2.2. Der Beschwerdeführer sei ab 1. Oktober 2024 bis 31. März 2025 für be- rechtigt zu erklären, den gemeinsamen Sohn, B._____, jedes Wochen- ende jeweils einen Tag, Samstag oder Sonntag, von 10:00 Uhr -18:00 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 2.3. Der Beschwerdeführer sei ab 1. April 2025 bis 30. September 2025 für berechtigt zu erklären, den gemeinsamen Sohn, B._____, jedes zweite Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 16:00 Uhr, zu besu- chen oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 2.4. Der Beschwerdeführer sei ab 1. Oktober 2025 für berechtigt zu erklären, den gemeinsamen Sohn, B._____, jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu besuchen oder mit sich auf Besuch -4- zu nehmen sowie auf eigene Kosten jährlich drei Wochen Ferien während den Schulferien mit ihm zu verbringen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und es sei der Unterzeichnende als unentgeltlicher Vertreter einzuset- zen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin mit Bezug auf die Parteientschädigung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von (derzeit) 8.1 %. II. Verfahrensantrag Es sei das Beschwerdeverfahren einstweilen zu sistieren und das Famili- engericht Aarau um eine Vernehmlassung zu ersuchen, ob es sich für die Regelung des Besuchsrechts als zuständig erachtet. 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Juni 2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenssistierung und Einholung einer Ver- nehmlassung beim Bezirksgericht Aarau abgewiesen. 2.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 25. Juni 2024 auf eine Ver- nehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Ent- scheides. 2.4. Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer ein ergän- zendes Dokument zu seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. 2.5. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2024 (Postaufgabe 16. Juli 2024) be- antragte die Mutter die Abweisung der Beschwerde. Weiter begehrte sie, nach der ersten Phase des begleiteten Besuchsrechts eine Prüfung, ob das angeordnete Besuchsrecht nach wie vor dem Kindswohl entspricht. Zudem sprach sie sich für eine Übernachtung des Betroffenen beim Beschwerde- führer erst ab dem Schulalter aus. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- -5- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheids haben (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als Vater des Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nach- folgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Prüfung der künftigen Besuchsrechtsregelung. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich mit einem stufenweisen Aufbau des Besuchsrechts einverstanden, jedoch erachtet er die Dauer der einzelnen Phasen nicht als angemessen. 2.2. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zustehen, und das minderjährige Kind gegenseitig An- spruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts steht das Kindeswohl im Vordergrund, während die In- teressen der Eltern zurückzustehen haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5.1). Welche Ordnung des per- sönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im kon- kreten Fall nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteile des Bundes- gerichts 5A_450/2015 vom 11. März 2016 E. 3.3; 5A_295/2017 vom 9. No- vember 2017 E. 2). Dabei sind unter anderem das Alter des Kindes, die Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die Wohnverhältnisse beim Besuchsberechtigten, die zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten sowie auch -6- deren Gesundheitszustand in Betracht zu ziehen (vgl. SCHWENZER/COT- TIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 10 zu Art. 273 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_432/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5; BGE 131 III 209 E. 5). 2.3. 2.3.1. Konkret beantragt der Beschwerdeführer nach einer kurzen Phase eines begleiteten Besuchsrechts bereits ab dem 1. Oktober 2024 ein unbegleite- tes Besuchsrecht. Die Vorinstanz räumt dem Beschwerdeführer erst ab dem 1. Januar 2025 ein unbegleitetes Besuchsrecht ein. 2.3.2. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben ihn die Eltern pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden. Das be- gleitete Besuchsrecht stellt sich als Alternative zum Entzug des Besuchs- rechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB dar, so dass dessen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefähr- dung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Es stellt lediglich eine Übergangslösung dar und ist deshalb stets für eine begrenzte Dauer anzuordnen und ist im Regelfall zeitlich auf ein halbes oder ein ganzes Jahr zu begrenzen. Im Einzelfall kann ein begleitetes Besuchsrecht auch über mehrere Jahre angeordnet werden (vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 27 zu Art. 273 ZGB m.H.). 2.3.3. Die Vorinstanz erachtet ein begleitetes Besuchsrecht aufgrund der Gefähr- dung des Kindeswohls durch allfällige Gewaltanwendung und des Ver- dachts auf eine Suchtthematik des Beschwerdeführers als indiziert. Die Dauer des begleiteten Besuchsrechts bis zum 31. Dezember 2024 sei er- forderlich, um den Beschwerdeführer und den Betroffenen nach dem lan- gen Kontaktunterbruch wieder aneinander zu gewöhnen und eine Vater- Sohn-Beziehung erst einmal aufzubauen. Auch erhalte der Beschwerde- führer damit die Chance, bis zum Abschluss der ersten Phase sein Kon- sumverhalten, das auf eine Suchtthematik schliessen lasse, zu reflektieren und allenfalls Hilfe in Anspruch zu nehmen, was sein Gewaltpotential an- belange. Auf diese Weise könne vermieden werden, dass diese zwei Risi- kofaktoren dem Übergang in die zweite Phase des Besuchsrechts nicht als Gefährdungsfaktoren im Wege ständen (vgl. E. 5.2.7 des angefochtenen Entscheids). -7- 2.3.4. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung einer kürzeren Dauer des begleiteten Besuchsrechts vor, er habe unbestritten nie Gewalt gegen sei- nen Sohn angewendet. Zudem bestehe keine Suchtthematik, die ihn daran hindere, angemessen für den Betroffenen zu sorgen. Die vorgeworfene Suchtthematik basiere auf den Aussagen der Mutter, deren Aussagen sich im Verlaufe der Abklärungen verschärften. Ihre Vorwürfe seien im Kontext der vorliegenden Obhuts- und Unterhaltsstreitigkeit zu lesen. Die Feststel- lung der Abklärungsstelle E._____, wonach davon auszugehen sei, dass der Alkohol-/Drogenkonsum des Beschwerdeführers durch die Trennung angestiegen sei, sei eine reine Mutmassung, worauf nicht abgestellt wer- den dürfe. 2.3.5. 2.3.5.1. Seit der Trennung der Eltern Anfang Oktober 2023 ist deren Kommunika- tion äusserst konfliktbehaftet und fand nur sehr eingeschränkt statt. Seither bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids am 20. März 2024 hat der Betroffene seinen Vater lediglich einmal gesehen (act. 23). Zwischen dem Beschwerdeführer und dem erst einjährigen Betroffenen fehlt es somit an einer gefestigten Bindung. Im Rahmen der Abklärungen für den Sozialbe- richt führte der Beschwerdeführer aus, sich momentan nicht vorstellen zu können, einen ganzen Tag allein mit dem Betroffenen zu verbringen. Zu- dem berichtete er, dass er es schlecht aushalte, wenn der Betroffene weine. Bisher habe er nur einen kleinen Teil der Kinderbetreuung übernom- men (act. 22). Die Mutter bestätigte, dass der Beschwerdeführer während des Zusammenlebens seine Rolle als Kindsvater nur wenig wahrgenom- men habe. Sobald der Betroffene unruhig geworden sei oder gequengelt habe, habe er ihn an sie abgegeben. Auch habe der Beschwerdeführer dem Betroffenen nie die Windeln gewechselt und ihm nur selten den Schoppen gegeben (act. 22). Aufgrund des langen Kontaktunterbruchs und des jungen Alters des Be- troffenen muss eine Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen zuerst wieder aufgebaut werden. Für den Aufbau einer gefes- tigten und vertrauensvollen Bindung ist eine behutsame Annäherung zwi- schen dem Betroffenen und seinem Vater besonders wichtig. Mit der Auf- sicht einer Fachperson können sodann allfällig vom Betroffenen während den Besuchskontakten erlebte Stressmomente gemildert und entspre- chende Unsicherheiten des Beschwerdeführers diesbezüglich abgebaut werden. Der Beschwerdeführer lernt im begleiteten Rahmen, sich auf den Betroffenen einzulassen und auf seine kleinkindlichen Bedürfnisse einzu- gehen. -8- 2.3.5.2. Des Weiteren steht eine Aggressions- und Suchtthematik des Beschwer- deführers im Raum. Es ist unumstritten, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Betroffe- nen noch nie Gewalt ausgeübt hat. Gemäss eigenen Aussagen reagiere der Beschwerdeführer jedoch gelegentlich impulsiv. Vor ca. 10 Jahren habe er eine Gewalttherapie absolviert (act. 23). Der Vorfall an der […] sei gemäss dem Beschwerdeführer ein einmaliger Vorfall gewesen, der nicht wieder vorkommen dürfe (act. 23). Gemäss der Mutter sei es zur Trennung des Beschwerdeführers gekommen, nachdem er sie einmalig geschlagen habe. Der Beschwerdeführer habe ihr wiederholt beleidigende SMS- und WhatsApp-Nachrichten sowie E-Mails geschickt. In der Folge habe sie ihn angezeigt (act. 23 f. und 33). Die Mutter warf dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zu- dem vor, dass er bereits am Morgen mit dem Biertrinken beginne, er täglich kiffe und Speed oder ähnliches konsumiere (act. 23 f.). Der Beschwerde- führer bestreitet diesen Vorwurf. Anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 11. März 2024 hielt er diesbezüglich fest, vor einem halben Jahr noch Drogen konsumiert zu haben, momentan konsumiere er jedoch nicht mehr (act. 35). Zum Vorfall an der […] führte er aus, dass der Alkoholkonsum sein aggressives Verhalten begünstigt habe (act. 23). Das verstärkt ag- gressive Verhalten nach Alkoholkonsum wurde auch von der Mutter be- schrieben (act. 23). Die Abklärungsperson hielt im Sozialbericht fest, der Beschwerdeführer habe beim Hausbesuch verlangsamt gesprochen und alkoholisiert gewirkt. Es sei davon auszugehen, dass der Alkohol- und Dro- genkonsum des Beschwerdeführers durch die Trennung angestiegen sei. Das Kindswohl des Betroffenen sei als gefährdet einzuschätzen, wenn der Beschwerdeführer im momentanen Zustand sich allein um ihn kümmern müsse, sprich die Besuche nicht begleitet durchführe (act. 24). Das aggressive und aufbrausende Verhalten des Beschwerdeführers an der […] und gegenüber der Mutter zeigt eine bedenkliche Einstellung zu Gewalt und einen inadäquaten sozialen Umgang, auch wenn sich seine Aggressionen nie gegen den Betroffenen gerichtet haben. Ob und in wel- chem Ausmass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt Alkohol oder Drogen konsumiert, ist unklar und lässt sich auch nicht abschliessend eru- ieren. Doch beim Vorfall an der […], bei dem der Betroffene einem erhebli- chen Verletzungsrisiko ausgesetzt wurde, wies der Beschwerdeführer ei- nen hohen Alkoholwert auf. Das impulsive Verhalten des Beschwerdefüh- rers sowie die Ausführungen der Mutter und der Abklärungsperson zu des- sen mutmasslichen Suchtverhalten sind in Anbetracht der Vorgeschichte nicht unglaubhaft, weshalb im vorliegenden Fall gewisse Anzeichen für eine Aggressions- und Suchtproblematik beim Beschwerdeführer vorlie- gen. Vor diesem Hintergrund kann eine Gefährdung des Betroffenen nicht -9- ausgeschlossen werden. Mit einem anfänglichen Besuchsrecht im beglei- teten Rahmen wird sichergestellt, dass der Betroffene keiner emotionalen Belastung durch ein impulsives Verhalten oder einen allfälligen Alkohol- oder Drogenkonsum des Beschwerdeführers ausgesetzt ist, wie dies beim Vorfall an der […] der Fall gewesen ist. Der begleitete Umgang ermöglicht sodann auch eine Beobachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers während den Besuchskontakten. 2.3.6. Angesichts des vorliegenden Elternkonflikts und der eingeschränkten Kom- munikation zwischen den Eltern sowie der fehlenden Beziehung zwischen dem Betroffenen und dem Beschwerdeführer und auch in Anbetracht des- sen, dass allfällige Risiken aus impulsiven Verhaltensweisen des Be- schwerdeführers für das Wohl der Betroffenen möglichst gering zu halten sind, hat die Vorinstanz zu Recht ein begleitetes Besuchsrecht für eine Dauer von rund neun Monaten bis am 31. Dezember 2024 angeordnet. 2.3.7. 2.3.7.1. Die Mutter bringt in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2024 vor, es sei nach dem begleiteten Besuchsrecht von neun Monaten zu prüfen, ob das angeordnete Besuchsrecht nach wie vor dem Kindswohl entspreche, so dass sie nicht jedes Wochenende Angst haben müsse, wenn der Be- troffene unbegleitet bei seinem Vater sei. 2.3.7.2. Im vorliegenden Fall sind die Phasen nach einem Zeitablauf eingeteilt und knüpfen nicht am Erfolg der Besuche im Rahmen der vorangehenden Pha- sen an. Um sicherzustellen, dass der Übergang zwischen den begleiteten und un- begleiteten Besuchen im Sinne des Kindswohls des Betroffenen liegt, ist die Beistandsperson aufzufordern, dem zuständigen Familiengericht bis zum 14. Dezember 2024 einen Verlaufsbericht über die begleiteten Besu- che einzureichen und gegebenenfalls Anträge zur Abänderung des ange- ordneten Besuchsrechts zu stellen. Insbesondere auch für die nachfolgenden Phasen der unbegleiteten Besu- che hat die Beistandsperson bei in Bezug auf das Kindswohl auftretenden Schwierigkeiten im Rahmen der Besuchskontakte zwischen dem Vater und dem Betroffenen umgehend entsprechende Anträge an das zuständige Fa- miliengericht zu stellen, insbesondere wenn eine Besuchsrechtsphase nicht zufriedenstellend verläuft. - 10 - 2.3.7.3. Da der Aufgabenkatalog der Beistandsperson entsprechend anzupassen ist, ist auch die Ernennungsurkunde abzuändern. Die Vorinstanz hat die nötigen Vollzugshandlungen vorzunehmen. 2.4. 2.4.1. Im Anschluss an das begleitete Besuchsrecht hat die Vorinstanz in den nächsten Phasen das Besuchsrecht stufenweise ausgeweitet, wobei sie die Dauer der einzelnen Phasen auf neun Monate festgelegt und ausge- führt hat, diese Regelung der nachfolgenden zwei Phasen entsprächen der gerichtsüblichen Praxis bzw. seien diesbezüglich sogar grosszügiger (vgl. E. 5.2.8 des angefochtenen Entscheids). 2.4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass nicht hervorgehe, von welchen Kriterien die Vorinstanz sich bei der Festlegung der Dauer der Phasen habe leiten lassen. Es entstehe der Eindruck, dass die vermutete Suchtthematik in die Bemessung der Dauer der weiteren Phase eingeflossen sei. Das von der Vorinstanz nach dem begleiteten Besuchsrecht eingeräumte Besuchs- recht stelle gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Minimum dar. Es sei anerkannt, dass Übernachtungen für die Entwicklung einer nahen Vater-Kind-Beziehung möglichst früh stattfinden sollen. Die einzelnen Pha- sen seien daher jeweils auf sechs Monate zu verkürzen. 2.4.3. Wie bereits in E. 2.2 hiervor festgehalten, steht für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs (Art. 273 ZGB) das Kindeswohl im Vordergrund und allfällige Interessen der Eltern haben zurückzutreten. Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen. Ebenso wie das Bun- desgericht greift das Obergericht in pflichtgemäss ergangene Ermessens- entscheide nur mit Zurückhaltung ein. Es ist nur einzugreifen, wenn die Erstinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen oder wenn sie umgekehrt rechtser- hebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigie- ren sind ausserdem Ermessensentscheide, die im Ergebnis offensichtlich unbillig, in stossender Weise ungerecht sind (vgl. dazu Urteil des Bundes- gerichts 5A_962/2018 vom 2. Mai 2019 E. 2.3). Bei der Regelung des Kontaktrechts ist zu berücksichtigen, dass der Kon- takt zum getrennt lebenden Elternteil für das Kind von grosser Bedeutung ist. Bei Kleinkindern ist die Bindung an einen Elternteil und die Intensität der Beziehung zum Besuchsberechtigten zentral. Längere Zeitabstände - 11 - zwischen den Besuchen können bei Kleinkindern zur Ungewissheit führen, ob sie den entsprechenden Elternteil je wieder sehen. Deshalb geht es nicht um einen Kontakt von einigen Stunden alle zwei Wochen, sondern um Kontakte von einigen Stunden innerhalb zweier Wochen (BÜCH- LER/CLAUSEN, Das "gerichtsübliche" Besuchsrecht, FamPra 2020 S. 539). Ab welchem Alter Übernachtungen im Kindeswohl liegen, wird unterschied- lich beantwortet. Während die einen solche erst ab dem Kindergartenalter befürworten (z.B. STAUB, Bedeutung des Bindungskonzepts im interdiszip- linären Diskurs, ZKE 2013, 235, 247 ff.), empfehlen andere Fachleuchte Übernachtungen schon im Kleinkindalter (KELLY/LAMB, zit. in: Staub, Be- deutung des Bindungskonzepts im interdisziplinären Diskurs, ZKE 2013, 235, 246). 2.4.4. In einer zweiten Phase, also ab 1. Januar 2025 bis 30. September 2025, berechtigt die Vorinstanz den Vater, den Betroffenen jedes Wochenende jeweils einen Tag, Samstag oder Sonntag, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. In einer dritten Phase, also von 1. Oktober 2025 bis 30. Juni 2026, sieht die Vorinstanz ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende mit einer Übernachtung und in einer vierten Phase, also ab 1. Juli 2026, mit jeweils zwei Übernachtungen vor. 2.5. In der zweiten Phase sieht der Betroffenen seinen Vater jede Woche einen ganzen Tag (ohne Übernachtung). Damit wird dem Bedürfnis nach kürze- ren Zeitintervallen zwischen den Besuchen entsprechend dem kindlichen Zeitgefühl Rechnung getragen, was im Kleinkindalter besonders wichtig ist. Der Beschwerdeführer ist damit grundsätzlich einverstanden, erachtet je- doch bereits ab dem 1. April 2025 den Beginn der dritten Phase, also eine Übernachtung alle zwei Wochen, als angemessen. Die Mutter spricht sich in der Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2024 dafür aus, eine Übernachtung des Betroffenen beim Beschwerdeführer erst ab dem Schulalter einzufüh- ren. Wie bereits in E. 2.4.3 hiervor ausgeführt, gibt es keine fixe Alters- grenze für Übernachtungen, sondern ist auf den konkreten Einzelfall abzu- stellen und hat sich das Besuchsrecht immer am Kindeswohl zu orientieren. Nachdem ab Januar 2025 – nach einem rund neunmonatigen begleiteten Besuchsrecht – ein unbegleitetes wöchentliches Besuchsrecht stattfinden soll, braucht der Betroffene hinreichend Zeit, um sich an die Änderung und Ausweitung des Besuchsrechts zu gewöhnen. Da die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen zu diesem Zeitpunkt noch nicht genügend gefestigt ist und ein regelmässiger Umgang über eine län- gere Zeit noch nicht stattgefunden hat, ist eine Übernachtung – wie vom Beschwerdeführer beantragt – ab April 2025 noch nicht angebracht. Mit Blick auf das junge Alter des Betroffenen erscheint es wichtig, ihn beim Aufbau des Besuchsrechts nicht zu überfordern. Die Rückkehr am Abend in seine gewohnte Umgebung bietet dem Betroffenen in einer zweiten - 12 - Phase des Besuchsrechtsaufbaus eine gewisse Stabilität. Bevor das Be- suchsrecht auf eine Übernachtung auszuweiten ist, geht es in der zweiten Phase primär darum, eine vertrauensvolle und kontinuierliche Beziehung zwischen dem Betroffenen und dem Beschwerdeführer weiter aufzubauen, den Betroffenen an den Aufenthaltsort beim Beschwerdeführer zu gewöh- nen und einen regelmässigen Kontakt wahrzunehmen. In Übereinstim- mung mit der Vorinstanz ist diese Phase auf neun Monate festzusetzen. Es ist davon auszugehen, dass sich in dieser Zeit die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen festigen wird und der Be- troffene Vertrauen zum Beschwerdeführer aufbauen, sein Umfeld und seine Wohnung kennenlernen und den Beschwerdeführer als weitere Be- zugsperson wahrnehmen kann, bevor ab 1. Oktober 2025 alle zwei Wo- chen eine Übernachtung des Betroffenen beim Beschwerdeführer stattfin- det. Mit den wöchentlich stattfindenden Kontakten wird die Entwicklung ei- ner nahen Vater-Kind-Beziehung durchaus auch ohne Übernachtung ge- währleistet. In der dritten Phase mit einem regelmässigen Rhythmus von einer Übernachtung alle zwei Wochen kann die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen weiter vertieft und allfällige Tren- nungsängste des Betroffenen können allmählich abgebaut werden. In die- ser Phase gewöhnt sich der Betroffene zudem an den Wechsel zwischen den Haushalten alle zwei Wochen, so dass die Ausweitung des Besuchs- rechts auf jedes zweite Wochenende mit zwei Übernachtungen ab 1. Juli 2026 für den zu diesem Zeitpunkt rund 3-jährigen Betroffenen voraussicht- lich gut zu bewältigen sein wird. 2.6. Die ab Erlass des angefochtenen Entscheides mit einer über zwei Jahre gestaffelten Ausdehnung des Besuchsrechts bis hin zu einem Besuchs- recht jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag erscheint im wohl- verstandenen Interesse des Betroffenen. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen bei der Festsetzung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwer- deführer und dem Betroffenen somit nicht pflichtwidrig ausgeübt. Die Be- schwerde ist nach dem Dargelegten abzuweisen. 3. 3.1. Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten nach den Bestimmun- gen der Zivilprozessordnung zu verlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Be- schwerde vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergericht- lichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen vorbehalt- lich seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. - 13 - 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dessen Bewilligung setzt voraus, dass die gesuchstellende Person mittellos und ihre Prozessführung nicht aussichtslos ist (Art. 117 ZPO). 3.2.2. Gemäss den eingereichten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Ferner kann auch die Prozessführung des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos bezeich- net werden. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher in Bezug auf die Verfahrenskosten gutzuheissen. 3.2.3. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst auch die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeistän- dung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu- kommen, denen der Gesuchsteller auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Of- fizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (KOKES-Praxisanleitung Kindesschutz- recht, 2017, N. 5.42 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung besteht, auch wenn eine Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, kein automatischer Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, sondern es sind die Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bun- desgerichts 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 8.2.2.). 3.2.4. Verfahrensgegenstand bildet die Regelung des Besuchsrechts. Die Anord- nung einer Besuchsbegleitung, welche vorliegend nur für eine begrenzte Zeit angeordnet wurde (wobei nur die Dauer dieser Zeitspanne und nicht das begleitete Besuchsrecht als solches umstritten ist), stellt nicht ohne Weiteres einen besonders starken Eingriff in die Rechtsstellung des Be- schwerdeführers dar und erfordert bei Anwendung der Offizialmaxime - 14 - (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 3 ZGB) und des Untersuchungsgrund- satzes (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB) als solche noch nicht die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die es dem Beschwerdeführer vorlie- gend verunmöglichen, sich in adäquater Weise ins Verfahren einzubringen und seinen Anliegen Gehör zu verschaffen, sind nicht erkennbar. Vom Be- schwerdeführer kann ohne Weiteres erwartet werden, dass er im Hinblick auf die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ohne juristische Hilfe und in seinen eigenen Worten Stellung nimmt. Der Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache mächtig und mit Blick auf seine selbständige Erwerbs- tätigkeit auch nicht unbeholfen. Nachdem die Mutter nicht anwaltlich ver- treten ist, drängt sich auch unter dem Aspekt der Waffengleichheit für den Beschwerdeführer keine Rechtsverbeiständung auf. Der Antrag auf Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist damit abzuweisen. 3.3. Der Mutter ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand erstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Ver- fahrenskosten gewährt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. 2.1. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Familiengerichts Baden vom 20. März 2024 wird wie folgt ergänzt: 1. - 15 - 1.1 Für den Betroffenen wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, welche folgende Aufgabenbereiche umfasst: - […] - bei in Bezug auf das Kindswohl auftretenden Schwierigkeiten im Rah- men der Besuchskontakte zwischen dem Vater und dem Betroffenen umgehend entsprechende Anträge an das zuständige Familiengericht als Kindesschutzbehörde zu stellen, insbesondere wenn eine Be- suchsrechtsphase nicht zufriedenstellend verläuft. 1.2 Die Beistandsperson wird beauftragt, dem zuständigen Familiengericht bis zum 14. Dezember 2024 einen Verlaufsbericht über die begleiteten Besu- che im BBT Aargau einzureichen und gegebenenfalls Anträge zur Abän- derung des angeordneten Besuchsrechts zu stellen. 2.2. Die Vorinstanz wird mit dem Vollzug betraut. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und ihm zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten einstweilen vorgemerkt, unter dem Vorbehalt der Nachzahlung von Art. 123 ZPO. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.