von Fr. 2'700.00, einem Abzug von 20 % für die entfallene Verhandlung, einem Zuschlag für eine zusätzliche Rechtsschrift von 10 % sowie Auslagen von Fr. 86.50 und Mehrwertsteuer von 7.7 %. Beide Entschädigungen sind entsprechend der kantonalen Praxis festgesetzt worden. Dafür, dass die Höhe der Entschädigung unter Berücksichtigung des entstandenen Aufwands nicht angemessen gewesen wäre, bestehen keine Hinweise. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, ist die Entschädigung der Verfahrensbeiständin dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf angesichts der fehlenden sachbezogenen Begründung überhaupt eingetreten werden kann.