2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Bemessung des Aufwands der Verfahrensbeiständin nicht auseinander und legt auch nicht hinreichend konkret dar, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich das Recht unrichtig angewendet, den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt oder sonst wie unangemessen entschieden haben sollte. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, Amtsmissbrauch und bandenmässigen Betrug vorzubringen und dabei – ohne hinreichende Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Entscheids – geltend zu machen, aufgrund seiner Darlegungen dürfe der Verfahrensbeiständin kein Honorar ausbezahlt werden.